(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber jede Arbeitsverhinderung bzw. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Er hat den Arbeitgeber hierbei auf nicht aufschiebbare Aufgaben hinzuweisen.
(2) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit über die Art der Erkrankung zu informieren, wenn der Arbeitgeber aufgrund der Art der Erkrankung (z.B. Infektionskrankheit) Schutzmaßnahmen für andere Arbeitnehmer ergreifen muss.
(3) Dauert eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage an, hat der Arbeitnehmer seinen Feststellungs- bzw. Nachweispflichten nach § 5 EFZG nachzukommen. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer, sofern er Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse ist, seine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer von einem Arzt feststellen und sich eine ärztliche Bescheinigung aushändigen lassen muss. Ist der Arbeitnehmer nicht Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse oder liegt eine Ausnahme nach § 5 Abs. 1a S. 3 EFZG vor, muss er eine entsprechende ärztliche Bescheinigung zudem auch beim Arbeitgeber vorlegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Feststellung bzw. die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, spätestens am auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer der vorangehenden Bescheinigung folgenden Arbeitstag die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer erneut feststellen zu lassen bzw. eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(4) Hält sich der Arbeitnehmer bei Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Bei Fortdauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit über die mitgeteilte erwartete Dauer hinaus, besteht die Verpflichtung erneut. Nach seiner Rückkehr ins Inland ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. Für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Ausland muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er im Inland zur Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet wäre, eine ärztliche Bescheinigung vorlegen. Dies hat spätestens am ersten Arbeitstag nach Rückkehr ins Inland zu erfolgen. Bei Fortdauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Inland gelten die Regelungen in Absatz 3.
(5) Ist der Arbeitnehmer unverschuldet krankheitsbedingt arbeitsunfähig, gewährt der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.