Rz. 253

Wie in Rdn 221 ff. betreffend die Rechte an technischen Erfindungen erläutert, geht das deutsche Recht von dem sog. "Schöpfungsprinzip" aus.[320] Die Rechte an einem Arbeitsergebnis entstehen somit immer bei dem menschlichen Schöpfer des Arbeitsergebnisses, also dem Arbeitnehmer, und nicht unmittelbar bei dem Arbeitgeber. Soll der Arbeitgeber Inhaber der Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen werden, bedarf es immer eines gesonderten Übertragungsaktes, der entweder gesetzlich oder aber vertraglich geregelt sein kann. Dabei ist zu beachten, dass das Urheberrecht als solches nicht übertragen werden kann, der Urheber seinem Arbeitgeber also immer nur Nutzungsrechte einräumen kann, § 29 Urheberrechtsgesetz (UrhG).[321]

Anders als im Bereich der technischen Erfindungen existieren für die sonstigen Arbeitsergebnisse, insbesondere für die dem urheberrechtlichen Schutz zugänglichen Werke, gesetzliche Regelungen allerdings nur in sehr eingeschränktem Umfang. Außerdem werfen die gesetzlichen Regelungen eine Vielzahl von Fragen auf.

 

Rz. 254

In § 43 UrhG ist zunächst geregelt, dass die allgemeinen Regelungen betreffend die Übertragung von Nutzungsrechten auch dann anzuwenden sind, wenn der Urheber das Werk in Erfüllung seiner Pflichten aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis geschaffen hat, soweit sich aus dessen Inhalt und Wesen nichts anderes ergibt. Daraus folgt, dass auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen in Bezug auf die Übertragung von Nutzungsrechten die sogenannte Zweckübertragungstheorie gilt, nach der sich der Umfang der zu übertragenden Nutzungsrechte nach dem Zweck des zugrunde liegenden Vertrages richtet, § 31 Abs. 5 UrhG.[322] Außerdem ist zu beachten, dass im Bereich des Urheberrechts nach allgemeiner Auffassung vor dem Hintergrund des Schutzbedürfnisses des Urhebers im Zweifel eine Rechtsübertragung immer nur soweit erfolgt, wie dies für den Vertragspartner, hier also den Arbeitgeber, für eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung erforderlich ist.[323] In der Praxis führt dies dazu, dass dem Arbeitgeber regelmäßig zwar auch ohne eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen zustehen werden. Es ist hier regelmäßig von einer konkludenten Nutzungsrechtseinräumung auszugehen.[324]

 

Rz. 255

Die Schwierigkeiten beginnen aber schon bei der Frage, in welchem Umfang diese Nutzungsrechte eingeräumt worden sein sollen[325] und setzen sich fort bis hin zu Fragen der Vergütung.[326] Regelmäßig wird ohne eine ausdrückliche arbeitsvertragliche Regelung etwa nur von der Einräumung eines nicht-ausschließlichen Nutzungsrechts ausgegangen werden können, so dass der Arbeitnehmer berechtigt wäre, die Arbeitsergebnisse auch anderweitig zu verwerten.

 

Rz. 256

Die sachgerechte Regelung der Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Arbeitsergebnissen gewinnt aktuell auch dadurch eine noch größere Bedeutung, dass Gerichte die Schwelle für das Erreichen eines urheberrechtlichen Schutzes von Werken der angewandten Kunst in den vergangenen Jahren spürbar herabgesetzt haben. Ausgehend von der Grundsatzentscheidung des BGH zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit auch von einfacheren Gestaltungen der angewandten Kunst[327] gehen die Instanzgerichte zunehmend dazu über, auch der Gestaltung von Gebrauchsgegenständen wie etwa Heizstrahlern[328] oder Schuhen[329] urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen. Dies verstärkt die Notwendigkeit sachgerechter Regelungen in Arbeitsverträgen etwa mit Designern und anderen gestalterisch tätigen Arbeitnehmern.

 

Rz. 257

Neben § 43 UrhG findet sich eine spezielle Regelung zu den Rechten an Computerprogrammen, die im Rahmen von Arbeitsverhältnissen geschaffen wurden, in § 69b UrhG. Dort ist vorgesehen, dass die Rechte an einem im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffenen Computerprogramm ausschließlich dem Arbeitgeber zustehen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll und notwendig, ausführliche vertragliche Regelungen betreffend die Übertragung von Nutzungsrechten in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Die hier vorgestellte Musterklausel ist vor allem für die Fälle gedacht, in denen die Arbeitnehmer Arbeitsergebnisse erstellen sollen oder dies zumindest wahrscheinlich ist, die dann von dem Arbeitgeber verwertet werden sollen.

[320] § 7 UrhG für den Bereich des Urheberrechts und § 6 PatG für den Bereich des Patentrechts, vgl. zu den Einzelheiten: Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 7 Rn 1 ff.
[321] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 29 Rn 8 ff.
[322] BGH v. 22.4.2004 – I ZR 174/01, GRUR 2004, 938 ff. – Comic-Übersetzungen; Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31 Rn 52 ff.
[323] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31 Rn 60 ff.
[324] Vgl. die Beispiele bei Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31 Rn 67 ff.
[325] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 31 Rn 66 ff.
[326] Schricker/Loewenheim/Pfeifer, UrhG, § 43 Rn 64 ff.
[327] BGH GRUR 2014, 175 ff. – Geburtstagszug.
[328] OLG Hamburg GRUR-RS 2023, 8978.
[329] LG Köln GRUR-RS 20...

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