Rz. 271

Bei Abschluss des Arbeitsvertrags steht das Arbeitsverhältnis zwar noch am Anfang, das Ende sollte jedoch stets mitgedacht werden, also vor allem die Frage gestellt werden, wann und auf welche Weise das Arbeitsverhältnis enden soll bzw. beendet werden kann. Regelungen hierzu sollten in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die insoweit typischen Regelungen zur vorhersehbaren Dauer bzw. dem Enddatum bei befristeten Verträgen und zu den Kündigungsfristen enthalten übrigens Informationen, die dem Arbeitnehmer schriftlich gem. § 2 Abs. 1, 4 NachwG n.F. mitzuteilen sind.[337]

 

Rz. 272

Ein Arbeitsverhältnis an sich kann grundsätzlich und trotz der Anforderung des Nachweisgesetztes formfrei begründet werden. Es empfiehlt sich jedoch allein schon zu Beweiszwecken, grundsätzlich die Schriftform zu wählen. Hinzu kommt, dass mit einem schriftlichen Arbeitsvertrag den Anforderungen des NachwG zur schriftlichen Mitteilung der wesentlichen Vertragsbedingungen nachgekommen werden kann (vgl. § 2 Abs. 5 NachwG). Die elektronische Form ist für den Nachweis ausgeschlossen, vgl. § 2 Abs. 1 S. 3 NachwG. Angesichts des mit der letzten Änderung des NachwG zum 1.8.2022 nicht unerheblich erweiterten Mitteilungskatalogs ist jedoch zu überlegen, ob die Mitteilung in Form eines gesonderten Nachweisblatts ggf. zweckmäßiger ist, um den Arbeitsvertrag nicht zu überfrachten.[338] Vorsicht ist mit Blick auf die Form des Arbeitsvertrags zudem geboten, wenn der Arbeitsvertrag eine Befristungsabrede vorsieht; und hierzu zählen auch Altersgrenzen. § 14 Abs. 4 TzBfG verlangt für die Wirksamkeit einer Befristungsabrede die Einhaltung der Schriftform. Die Regelung schließt die elektronische Form i.S.d. § 126a BGB zwar nicht aus, allerdings setzt diese die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 126a BGB i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO voraus.[339] Neben der Frage der Form ist es für eine wirksame Befristungsabrede zwingend erforderlich, dass die auf die Befristungsabrede zielenden Willenserklärungen der Vertragsparteien vor Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. vor Geltung der neu vereinbarten Befristungsabrede jeweils zugegangen sind.[340]

[337] Für weitere Einzelheiten zu den Anforderungen des NachwG vgl. § 5.
[338] Vgl. für weitere Einzelheiten zu den Anforderungen des NachwG vgl. § 5.
[339] ErfK/Müller-Glöge, § 14 TzBfG Rn 114 m.V.a. ArbG Berlin v. 28.9.2021 – 36 Ca 15296/20.
[340] BAG v. 25.10.2017 – 7 AZR 632/15, NZA 2018, 507; zur Möglichkeit der nachträglichen Befristung eines Arbeitsverhältnisses vgl. BAG v. 15.2.2017 – 7 AZR 223/15, NJW 2017, 2489.

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