A. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 1
Neben den dinglichen Rechten werden in der Abt. II des Grundbuchs zahlreiche Vermerke eingetragen, die möglicherweise ein Vollstreckungshindernis darstellen. Betreibt ein Gläubiger das Verfahren aus einem dinglichen Anspruch, der bereits zeitlich vor einer solchen Verfügungsbeschränkung im Grundbuch eingetragen wurde, kann zunächst generell festgehalten werden, dass die Verfügungsbeschränkung dem Gläubiger gegenüber unwirksam ist. Nur wenn zzt. der Eintragung des Grundpfandrechts die Verfügungsbeschränkung bereits aus dem Grundbuch ersichtlich war oder wenn zeitlich später ein persönlicher Gläubiger das Verfahren betreiben will, stellt sich die Frage nach der Bedeutung dieses Vermerkes.
B. Behördliche Verfügungsbeschränkung
Rz. 2
Im Grundbuch eingetragene Vermerke nach dem BauGB, z.B. der Umlegungsvermerk, § 51 BauGB, der Enteignungsvermerk, § 109 BauGB, der Sanierungsvermerk, § 144 BauGB, der Entwicklungsvermerk, §§ 169, 144 BauGB, stellen allesamt kein Versteigerungshindernis dar. Nach Zuschlagserteilung wird das Versteigerungsgericht der jeweiligen Behörde den Wechsel im Eigentum mitteilen, der Ersteher tritt dann in das laufende Verfahren ein.
Rz. 3
Auch der Flurbereinigungsvermerk ist kein Zwangsversteigerungshindernis, nach Zuschlag tritt auch hier der Ersteher in das laufende Flurbereinigungsverfahren ein, § 15 FlurbG.
C. BVG und VAG
Rz. 4
Der Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Kapitalabfindung, § 72 BVG. Hat er mit dieser Kapitalabfindung ein Grundstück erworben, ist auf diesem Grundstück ein Sperrvermerk einzutragen. Die Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstücks ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren dann nur noch mit Genehmigung der zuständigen Versorgungsbehörde zulässig, §§ 72, 75 BVG. Überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass bei Rechten am Grundstück, die vor dem Sperrvermerk eingetragen wurden, keine Genehmigung des Versorgungsamts zur Versteigerung vorliegen muss. Gläubiger dieser Rechte können die Zwangsversteigerung des Grundstücks jederzeit beantragen. Für die Zwangsvollstreckung aus Rechten, die nach dem Sperrvermerk im Grundbuch eingetragen wurden, ist jedoch die Genehmigung erforderlich; allerdings erst bei der Zuschlagserteilung. Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die Genehmigung bereits bei der Eintragung des Rechts im Grundbuch vorgelegt wurde, eine weitere Genehmigung zur Zwangsversteigerung ist nicht erforderlich.
Rz. 5
Ähnlich verhält es sich mit der Verfügungsbeschränkung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz. Nach § 124 VAG müssen Versicherungsunternehmen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. Wenn Erstversicherungsunternehmen nach § 125 Abs. 1 S. 2 VAG Vermögen u.a. in Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte anlegen, sind diese Vermögenswerte bis zur Höhe der in § 125 Abs. 2 VAG genannten Summe der Bilanzwerte dem Sicherungsvermögen zuzuführen. Nach § 126 Abs. 1 S. 1 VAG hat das Versicherungsunternehmen dafür zu sorgen, dass die Bestände des Sicherungsvermögens in ein Vermögensverzeichnis einzeln eingetragen werden. Nach § 128 Abs. 1 S. 1 VAG ist zur Überwachung des Sicherungsvermögens für die Lebensversicherung, die Krankenversicherung der in § 146 VAG genannten Art, die private Pflegepflichtversicherung nach § 148 VAG und die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 161 VAG ein Treuhänder und ein Stellvertreter für diesen zu bestellen. Das Sicherungsvermögen ist so sicherzustellen, dass nur mit Zustimmung des Treuhänders darüber verfügt werden kann, § 129 Abs. 1 VAG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit Rundschreiben 03/2016 (VA) – Treuhänder zur Überwachung des Sicherungsvermögens Richtlinien u.a. auch für die Treuhänderaufgaben herausgegeben. Sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder dingliche Rechte betroffen, der einzelne Sicherungsvermögenswert somit urkundlich nicht verbrieft, sollte zur Herstellung des Mitverschlusses die Eintragung eines Sperrvermerks im Grund- und Schuldbuch bzw. den entsprechenden Registern der anderen Staaten erfolgen (Nr. 3.5.4.2.1 der Richtlinie). Der Sperrvermerk sollte folgenden Wortlaut haben: "Über dieses Grundstück, alternativ: Hypothekenforderung, Grundschuld, Gesellschaftsanteil, Schuldbuchforderung, Depot, Konto kann nur mit Zustimmung des …. bestellten Treuhänders oder seines Stellvertreters verfügt werden." Der Sperrvermerk hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots i.S.v. § 135 BGB. Soweit es um die Wirkung und Beachtung des Sperrvermerks beim Grundstück selbst geht, gilt das Gesagte zuvor zum Sperrvermerk nach dem BVG. Ist der Sperrvermerk allerdings bei einem Grundpfandrecht im Grundbuch eingetragen, aus dem die Zwangsversteigerung betrieben werden soll, m...