Dr. iur. Christian Saueressig
Rz. 10
Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, hat das Gericht nicht zu prüfen, ob auch tatsächlich ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, sondern von Amts wegen (§ 308 Abs. 2 ZPO) über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Da von Amts wegen über die Kosten zu entscheiden ist, können die Parteien auch nicht den Rechtsstreit für erledigt erklären und "auf eine Kostenentscheidung verzichten".
Rz. 11
Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Prozessvergleich beendet worden, können sich die Parteien aber über die Kosten des Rechtsstreits nicht einigen, ist wichtig, dass sie die Hauptsache für erledigt erklären. Denn wenn die Erledigterklärung nicht erfolgt, ist gemäß § 98 ZPO automatische Folge des Vergleichs, dass die Kosten als gegeneinander aufzuheben anzusehen sind.
Zeichnet sich ab, dass die Parteien sich hinsichtlich der Kosten nicht einigen werden, und droht daran der Vergleich insgesamt zu scheitern, so wird das Gericht eine Erledigterklärung und ergänzend unter Hinweis auf die Kostenersparnis einen Verzicht auf die Begründung der nach § 91a ZPO zu erlassenden Kostenentscheidung anregen. Verzichten die Parteien auf die Begründung einer Kostenentscheidung, tritt entsprechend KV Nr. 1211 Nr. 4 eine Ermäßigung ein.
Rz. 12
Hinsichtlich der Beendigung des Rechtsstreits durch einen außergerichtlichen Vergleich haben das OLG Saarbrücken sowie der BGH entschieden:
Erklären die Parteien aufgrund eines außergerichtlichen Vergleichs den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und haben die Parteien in dem Vergleich nicht vereinbart, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits befinden soll, kann eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht ergehen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dann nach § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen, was bei Streit der Parteien über die Kostenfrage durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen ist.
(§ 98 ZPO ist lex specialis gegenüber § 91a ZPO; § 91a ZPO findet nur Anwendung, wenn die Parteien in dem Vergleich die Kostenregelung bewusst ausklammern und zur Entscheidung des Gerichts stellen.)
Rz. 13
Die Kostenentscheidung trifft das Gericht "unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen", vgl. § 91a Abs. 1 ZPO.
Es prüft, wie der Rechtsstreit zu entscheiden gewesen wäre, wenn er nicht für erledigt erklärt worden wäre. War die Klage gar nicht schlüssig, trägt der Kläger die Kosten; war die Klage schlüssig und das Vorbringen des Beklagten nicht erheblich, so trägt sie dieser.
War das Vorbringen des Beklagten erheblich und hätte die Entscheidung des Rechtsstreits ohne die übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien der Beweiserhebung bedurft, werden nach h.M. die bei streitiger Entscheidung erforderlichen Beweise nach Abgabe der beiderseitigen Erledigterklärung nicht mehr erhoben; teilweise wird demgegenüber die Ansicht vertreten, die Vorlage von Urkunden, Beiziehung von Akten und die Verwertung von Zeugenaussagen aus anderen Verfahren sei auch noch nach übereinstimmender Erledigterklärung zulässig.
Rz. 14
Das Gericht nimmt (ohne Beweiserhebung) eine hier zulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung vor. Es stellt Mutmaßungen darüber an, wie das Beweisergebnis voraussichtlich ausgefallen wäre. Berief sich der Beweisbelastete etwa allein auf die Parteivernehmung des Gegners, wird das Gericht in aller Regel davon ausgehen, dass der Beweisbelastete in dem Rechtsstreit unterlegen wäre. Gleiches gilt, wenn er sich auf die Aussage von Zeugen beruft, die in einem Parallelrechtsstreit zum selben Beweisthema schon abweichend ausgesagt haben.
Hatte das Gericht vor der übereinstimmenden Erledigterklärung bereits Beweis erhoben, würdigt es diesen gemäß § 286 ZPO.
Lässt sich ohne Beweiserhebung überhaupt nicht abschätzen, wie der Rechtsstreit voraussichtlich ausgegangen wäre, hebt das Gericht die Kosten des Rechtsstreit gegeneinander auf.
Im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung findet auch § 93 ZPO Anwendung. Hat der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben, sind dem Kläger die Kosten des erledigten Rechtsstreits aufzuerlegen.
Rz. 15
Besonderheiten ergeben sich für die Stufenklage nach § 254 ZPO, bei der leicht kostenträchtige Fehler unterlaufen.
Die Stufenklage besteht aus drei Stufen: Dem Auskunftsverlangen, dem Antrag auf Erteilung einer eidesstattlichen Versicherung und dem Leistungsverlangen. Erteilt der Beklagte auf das Verlangen des Klägers hin Auskunft, muss der Kläger hinsichtlich der ersten Stufe den Rechtsstreit in der Regel in der Hauptsache für erledigt erklären und zwar auch dann, wenn er die Auskunft für falsch hält. Er kann durch die weitere Verfolgung des Auskunftverlangens keine "richtige" Auskunft erzwingen. Bleibt er bei seinem Klageantrag, wird die Klage abgewiesen, eben weil die geforderte Auskunft erteilt ist. Ihm verbleibt aber, in die zweite Stufe zu wechseln und Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu s...