Rz. 19

Bei beiderseitiger Erledigterklärung ist gegen den Gerichtsbeschluss nach § 91a ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Voraussetzung ist gemäß § 567 Abs. 2 ZPO allerdings, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt und in der Hauptsache die Berufungssumme von 600 EUR erreicht ist.[38]

Problematisch ist das Rechtsmittel bei teilweiser Erledigterklärung. Hier muss das Gericht in seiner Kostenentscheidung die auf den erledigten Teil entfallenden Kosten gesondert auswerfen. Dass das unterblieben ist, darf den Parteien nicht zum Nachteil gereichen. Sie können die Kostenentscheidung insgesamt mit der sofortigen Beschwerde anfechten. Allerdings darf die Kostenentscheidung nur insoweit geändert werden, als sie auf § 91a ZPO beruht.[39]

Bei einseitiger Erledigterklärung sind gegen die Gerichtsentscheidung die gewöhnlichen Rechtsmittel statthaft; wird durch Urteil entschieden also die Berufung.

[38] Vgl. BGH NJW-RR 2003, 1504; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 838; Zöller/Vollkommer, § 91a Rn 28.
[39] BGHZ 40, 265; BGH NJW-RR 2003, 1504.

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