Halter H beauftragt einen Anwalt, seinen Sachschaden in Höhe von 10.000 EUR zunächst außergerichtlich geltend zu machen (insgesamt durchschnittliche Angelegenheit). Nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer die Zahlung ablehnt, erhebt A auftragsgemäß Klage, der nach mündlicher Verhandlung stattgegeben wird.
Der Gebührenanspruch des A gegen H berechnet sich aus einem Wert von 10.000 EUR wie folgt:
I. Außergerichtliche Tätigkeit |
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1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
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798,20 EUR |
2. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
818,20 EUR |
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3. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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155,46 EUR |
Gesamt |
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973,66 EUR |
II. Gerichtliche Tätigkeit |
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1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
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798,20 EUR |
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
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736,80 EUR |
3. Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
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4. Umsatzsteuer, VV 7008 |
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295,45 EUR |
Gesamt |
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1.850,45 EUR |
Der Gesamtbetrag der Gebühren beläuft sich auf 2.824,11 EUR. Der Anwalt kann jedoch nach § 15a Abs. 1 RVG insgesamt nur 2.349,18 EUR geltend machen, da dies dem Betrag nach Anrechnung einer 0,65-Gebühr (hälftige Geschäftsgebühr) aus 10.000 EUR entspricht. Der Anwalt hat allerdings ein Wahlrecht, ob er beispielsweise die Geschäftsgebühr in voller Höhe vom Mandanten fordert und die Verfahrensgebühr nur in Höhe von 0,65 oder umgekehrt.