Rz. 94

Nach herrschender Meinung richtet sich der Gegenstandswert für die Frage der Kostenerstattung allein nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie bei der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, wo der Kläger ebenfalls das Risiko des (teilweisen) Unterliegens zu tragen hat, wobei hier ein teilweises Unterliegen nicht über den Gegenstandswert, sondern über die Kostenquote berücksichtigt wird.[66] Die Differenz zum anwaltlichen Gebührenanspruch muss der Mandant oder dessen Rechtsschutzversicherer zahlen. Unterlässt es der Anwalt, diese Differenz vom Mandanten einzufordern, verstößt er gegen § 49b Abs. 1 BRAO.

 

Rz. 95

Die Höhe der durch den Unfallgegner zu erstattenden Vergütung für die außergerichtliche Tätigkeit seines Anwalts wird nach der berechtigten Schadenshöhe (sog. Erledigungswert) berechnet. Wurde ein zu hoher Schadensbetrag geltend gemacht und/oder besteht eine Mithaftung für den Unfall, so hat dies auch auf die Erstattungsforderung Auswirkungen.

 

Rz. 96

 

Beispiel

Eigentümer E beauftragt Anwalt A mit der Geltendmachung seines Unfallschadens in Höhe von 10.000 EUR. Nach längeren Verhandlungen mit dem gegnerischen Versicherer V (überdurchschnittliche Angelegenheit) zahlt dieser 7.500 EUR. E nimmt von der Geltendmachung der Restforderung Abstand.

Für A sind folgende Gebühren entstanden (Wert: 10.000 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   921,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 941,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   178,79 EUR
Gesamt   1.119,79 EUR

Gegenüber V kann E folgende Gebühren als Teil des Schadensersatzes verlangen (Wert: 7.500 EUR):

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   753,00 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 773,00 EUR  
3. Umsatzsteuer, VV 7008   146,87,76 EUR
Gesamt   919,87 EUR
 

Rz. 97

Im gerichtlichen Verfahren ist Gegenstandswert für die Gebührenberechnung die Klageforderung in voller Höhe. Der Erstattungsanspruch gegen den Gegner richtet sich nach der vom Gericht festgelegten Kostenquote.

 

Rz. 98

 

Beispiel

Anwalt A klagt für Fahrer F Sachschaden in Höhe von 6.000 EUR und ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 EUR ein. Der gerichtliche Sachverständige stellt im Rahmen der Beweisaufnahme fest, dass sich die erforderlichen Reparaturkosten nur auf einen Betrag von 4.500 EUR belaufen. Von dem danach verbleibenden Gesamtbetrag von 8.500 EUR spricht die Kammer dem F aufgrund Mitverschuldens am Unfallgeschehen nur die Hälfte zu und weist die Klage im Übrigen ab.

A kann gegenüber F folgende Gebühren aus einem Wert von 10.000 EUR abrechnen:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   798,20 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   736,80 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
Zwischensumme 1.555,00 EUR  
4. Umsatzsteuer, VV 7008   295,45 EUR
Gesamt   1.850,45 EUR

Die Erstattungsforderung gegen den Gegner beläuft sich dagegen – entsprechend der Kostenquote im Urteil von 42,5 % zu 57,5 % – nur auf einen Betrag von 786,44 EUR. Den Restbetrag muss F entweder selbst tragen oder bei seinem Rechtsschutzversicherer geltend machen (vgl. dazu Rdn 122 ff.).

[66] BGH AGS 2008, 107; BGH NJW 1970, 1122; OLG Hamm AGS 2008, 518; AG Koblenz SVR 2014, 476.

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