Rz. 202
Immer dann, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, muss die Firma der KG oder OHG – und zwar auch dann, wenn es sich um eine fortgeführte Firma handelt – eine Bezeichnung erhalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet. Für die GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin hat sich gezeigt, dass "GmbH & Co. KG" vor der besonderen (gefährlichen) Haftungslage warnt, weil jedermann weiß, was unter einer GmbH & Co. KG zu verstehen ist. Ein weiterer Hinweis ist nicht erlaubt. Er würde Verwirrung stiften. Haftet eine AG persönlich allein und nicht eine GmbH, gilt nichts anderes. In die Firma der KG ist die Firma der haftenden Gesellschaft einschließlich ihres Rechtsformzusatzes zusammen mit einem Zusatz aufzunehmen, der das Vorhandensein einer bestimmten Gesellschaft offenbart, also "AG & Co. KG", "Stiftung & Co. KG", "e.V. & Co. KG", oder "GmbH & Co. KGaA". Im Zuge der Handelsrechtsreform ist in § 279 Abs. 2 AktG eine § 19 Abs. 2 HGB entsprechende Vorschrift für die KG auf Aktien aufgenommen worden. Danach ist bei einer KGaA, bei der keine natürliche Person persönlich haftet, in der Firma die Haftungsbeschränkung zu kennzeichnen. Die Vorschrift ist im Hinblick auf eine Entscheidung des BGH eingefügt worden, nach der eine GmbH grds. persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA sein kann. Der BGH fährt fort, dazu sei jedoch "unabdingbar" erforderlich, dass das Fehlen einer natürlichen Person in der Eigenschaft des Komplementärs in der Firma der Gesellschaft kenntlich gemacht werde; § 19 Abs. 5 HGB (heute Abs. 2) finde insoweit sinngemäße Anwendung.
Nachdem die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit der Kommanditgesellschaft mit einer UG (haftungsbeschränkt) als einziger Komplementärin inzwischen weitestgehend anerkannt ist, erscheint es konsequent als Rechtsformzusatz i.S.d. § 19 Abs. 2 HGB "UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG" zuzulassen. Nach Ansicht des KG ist die Firma einer Personenhandelsgesellschaft mit dem Rechtsformzusatz "GmbH & Co. OHG" unzulässig, wenn allein Unternehmergesellschaften i.S.v. § 5a Abs. 1 GmbHG persönlich haften. Diese Entscheidung würde m.E. genauso für die GmbH & Co. KG Anwendung finden. Die Ansicht des KG, dass sich aus der die Haftungsbeschränkung kennzeichnenden Bezeichnung nach § 19 Abs. 2 HGB ergeben muss, um welche Art von Gesellschaft es sich bei dem persönlich Haftenden handelt, muss m.E. aber kritisch hinterfragt werden. So trifft es auch nach Ansicht des KG zu, dass der Firma nicht mehr die Funktion zukommt, über die Identität der persönlich haftenden Gesellschafter zu informieren (§ 18 Abs. 1 HGB). Sie habe jedoch aus Gründen der Transparenz die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse für den Rechtsverkehr offen zu legen. Dazu gehöre auch die Angabe, welcher Rechtsform die persönlich haftende Gesellschafterin konkret unterfällt.
Dabei verwischt das KG m.E. aber die Begründung für die zwingende Angabe der Rechtsform des betroffenen Rechtsträgers (hier OHG oder KG) aus § 19 Abs. 1 HGB und der einzigen Funktion der Angabe nach § 19 Abs. 2 HGB, klarzustellen, dass keine natürliche Person persönlich haftet. Der Gesetzgeber hatte bei Einführung des § 19 Abs. 2 HGB auch eine Firmierung mit "beschränkt haftende Kommanditgesellschaft" befürwortet, die überhaupt keine Angaben zur Rechtsform des Vollhafters beinhaltet. So kann m.E. allenfalls der Ansatz zu einer Unzulässigkeit der hier infrage stehenden Firma über § 18 Abs. 2 HGB führen, wenn die angesprochenen Verkehrskreise, obwohl das Gesetz keine Angaben zur Rechtsform der Komplementärin mehr vorsieht, über diese ersichtlich, positiv getäuscht werden kann und dies für sie wesentlich ist (s. zum vergleichbaren Konflikt bei der "ausländischen Kapitalgesellschaft & Co. KG" Rdn 239 ff.). Wird aber bei einer bestehenden "GmbH & Co. KG" die Komplementär-GmbH durch eine UG (haftungsbeschränkt) ausgetauscht, muss es i.R.d. Firmenfortführung nach § 22 bzw. § 24 HGB zulässig sein, auch den Rechtsformzusatz der GmbH als der namensgebenden Gesellschafterin unverändert fortzuführen, solange nur klar ist, um welche Rechtsform es sich bei der firmierenden Gesellschaft handelt (hier KG) und den Anforderungen des § 19 Abs. 2 HGB Genüge geleistet ist (hier durch Zusatz "GmbH & Co. KG").
Für die GmbH & Co. KG hat der BGH ausgeführt, dass die Haftung für die Verbindlichkeiten des Unternehmens wie bei den Kapitalgesellschaften auf eine bestimmte Vermögensmasse (Gesellschaftsvermögen der Komplementär-GmbH und Kommanditeinlagen) beschränkt ist und die persönliche Haftung natürlicher Personen "als wesentliches gläubigerschützendes Element" fehlt, weshalb in die Firma der KG auf jeden Fall ein Zusatz "wie etwa “GmbH & Co.‘ – heute muss es “GmbH & Co. KG‘ heißen – aufzunehmen" ist. Für die "AG & Co. KG" usw. liegt die Parallele auf der Hand. Jedenfalls warnt die Formulierung und sie veranlasst denjenigen, dem die betreffenden Rechtsbegriffe nicht...