Rz. 196
Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein Zusatz wie "GmbH & Co. KG". Niemals aber dürfen "GmbH" und "KG" direkt aufeinandertreffen (also "GmbH & Co. KG" und nicht "GmbHKG" oder "GmbH KG"), wenngleich es auch dafür Beispiele in der Praxis gibt.
Ist die "A & Co. GmbH" alleinige persönlich haftende Gesellschafterin einer neu gegründeten KG, darf die Firma der KG nicht "A & Co. GmbH KG" lauten, weil nicht klar wird, ob es sich um eine GmbH oder KG handelt. Unerheblich ist in einem solchen Fall, welche Rechtsformbezeichnung am Ende der Firma steht, weil der letzte Zusatz nicht etwa den Charakter der Gesellschaft bestimmt. Das OLG Hamm verlangte, in die Firma hinter der Komplementärin noch die Bezeichnung "& Co." einzufügen (also "A & Co. GmbH & Co. KG").
Lautet die Firma der Komplementärin "X GmbH Y Industrie", stiftet eine Firma "X GmbH Y Industrie KG" Verwirrung. Richtig muss "X GmbH Y Industrie & Co. KG" firmiert werden.
Rz. 197
Die Firma einer GmbH & Co. KG kann auch nicht so gebildet werden, dass zwischen "GmbH" und "KG" ein sachlicher Firmenbestandteil eingefügt wird. Die Bestandteile "GmbH" und "KG" sind dann zwar getrennt ("Johann X GmbH Holzbau KG"), doch wird nicht hinreichend klar, dass es sich um eine GmbH & Co. KG handelt. Denn die Bestandteile "GmbH" und "KG" müssen gerade durch das "& Co." ("& Comp.") verbunden werden, um beim Betrachter (Hörenden) die reflexmäßige Erkenntnis auszulösen, dass keine natürliche Person unbeschränkt haftet. Daher ist auch – so kleinlich das scheinen mag – "GmbH Co. KG" nicht zulässig.
Rz. 198
Mit der unzulässigen Fassung "Johann X GmbH Holzbau KG" ist nicht der Fall zu verwechseln, dass bei der ursprünglichen Firma der die Rechtsform kennzeichnende (und insoweit korrekte) Zusatz "GmbH & Co. KG" in der Weise gespalten werden kann, dass zwischen "GmbH & Co." und "KG" eine Sachangabe eingeschoben wird. Für die abgeleitete Firma ist das aber nur dann zulässig, wenn Zweifel an der Identität mit der bisherigen Firma nicht aufkommen können, was für eine Firma "MILHAN COMPANY GmbH + Co. Import-Export KG", die zuvor unter Firma "MILHAN COMPANY IMPORT EXPORT KG" firmierte, fraglich ist.
Rz. 199
Es wurde streitig diskutiert, ob es zulässig war, die Reihenfolge umzukehren und etwa mit dem Bestandteil KG zu beginnen (z.B. "X KG GmbH & Co."). Nach dem jetzigen § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB stellt sich dieses Problem nicht mehr in gleicher Weise. Denn die Firmen von OHG und KG müssen immer die Bezeichnung "Offene Handelsgesellschaft" ("OHG") oder "Kommanditgesellschaft" ("KG") führen. "GmbH & Co." genügt nicht mehr, es muss "GmbH & Co. KG" oder "GmbH & Co. OHG" heißen. Früher stellten "GmbH & Co." und "GmbH & Co. KG" gleichwertige Bezeichnungen dar, die austauschbar waren. Heute trifft das nicht mehr zu. Nur "GmbH & Co. KG" genügt noch dem Gesetz. Es handelt sich um einen Begriff, der nicht auseinandergerissen werden darf. Folglich darf "KG" auch nicht mehr vorangestellt werden. Die Reihenfolge ist also nicht umkehrbar.
Rz. 200
Ob die Rechtsformzusätze in Klammern, durch Bindestrich oder Komma abgeteilt werden können, ist streitig. Praktisch ist die Frage besonders dann von Bedeutung, wenn eine Personenhandelsgesellschaft zur (echten) GmbH & Co. KG wird. Rspr. und Lehre waren sich in keiner Weise einig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die dortige Argumentation nach der Änderung des Firmenrechts durch das HRefG teilweise nicht mehr stichhaltig ist. Der BGH hielt z.B. die Firma "W & R KG – GmbH & Cie." trotz des nach der damaligen Rechtslage korrekten GmbH & Co.-Zusatzes für unzulässig, könne doch leicht der Eindruck entstehen, persönlich haftende Gesellschafterin sei nicht (oder jedenfalls nicht allein) eine GmbH, sondern auch eine KG W & R, in der mindestens eine natürliche Person mit ihrem Privatvermögen haftet; der Gedankenstrich könne als bloße Trennung der beiden Zusätze aufgefasst werden.