Rz. 127

Der Wortlaut der Nr. 1008 VV RVG "… die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht …" hat zu Überlegungen geführt, ob der Gesetzgeber mehrere aufeinanderfolgende Erhöhungen mit der Verwendung des Wortes "oder" anstelle von "und" ausschließen wollte.

Wie in der Kommentarliteratur[53] dezidiert ausgeführt, kann der Gesetzgeber unter mehreren Gesichtspunkten nicht damit gemeint haben, dass der RA, z.B. nach Vertretung mehrerer Personen vorgerichtlich, die erhöhte Gebühr auf die Verfahrensgebühr des anschließenden Rechtsstreits nicht zusätzlich verdienen kann. Mit dem Begriff "oder" sollte lediglich klargestellt werden, dass die erhöhungsfähigen Gebühren entweder als Geschäfts- oder Verfahrensgebühr benannt werden. Ferner wird ausgeführt, dass lediglich in derselben Angelegenheit entweder eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr entstehen kann. Besonders überzeugend ist die Argumentation, dass dem Gesetzgeber zuzutrauen ist, dass er mehrfache Erhöhungen durch besondere Regelungen ausschließt, sofern sie nicht gewollt sind, wie z.B. bei der Verfahrensgebühr für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides. Hier hat der Gesetzgeber erkannt, dass eine mehrfache Erhöhung aufgrund des Begriffs "Verfahrensgebühr" sowohl für die Beantragung des Mahn- als auch des Vollstreckungsbescheides erfolgt und hat dies mit der Anm. zu Nr. 3308 VV RVG unterbunden. Danach ist Nr. 1008 VV RVG nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr Nr. 3305 erhöht. Haben die Auftraggeber z.B. selbst Mahnbescheidsantrag gestellt und beauftragen den RA ab Beantragung des Vollstreckungsbescheides, kann der RA bezogen auf die Gebühr gem. Nr. 3308 VV RVG die erhöhte Gebühr dagegen ansetzen. Im Umkehrschluss ist daraus abzuleiten, dass eine mehrfache Erhöhung nur ausgeschlossen ist, soweit dies gesetzlich besonders angeordnet wurde.

[53] Schneider/Wolf/Volpert, RVG, VV 1008 Rn 93 ff.

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