Rz. 77

Die Klagen auf Rückzahlung der Kaution, die Rückübertragung der Pfändung des Sparbuches, den Widerspruch gegen die Inanspruchnahme eines Kautionssparbuches oder einer Kautionsbürgschaft oder die Auffüllung der Kaution durch den Vermieter richten sich nach dem konkret geltend gemachten Betrag.[78]

Soll lediglich eine Kautionsurkunde (z.B. Kautionssparbuch, Bürgschaftsurkunde oder ähnliches) herausgegeben werden, kann der Streitwert mit einem Abschlag versehen werden, sofern die Kaution erledigt ist und lediglich ein Missbrauch verhindert werden soll. Wird die Herausgabe zusammen mit dem Rückzahlungsanspruch aus der Kaution geltend gemacht, ist die Herausgabe wegen wirtschaftlicher Identität der Ansprüche nicht zu berücksichtigen.[79]

[78] BGH, Beschl. v. 15.2.2006 – VIII ZB 93/04, openJur 2011, 12296.
[79] BGH NJW-RR 1994, 758; OLG Bamberg JurBüro 1974, 1437.

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