Rz. 176
Beschließt die WEG die Durchführung von baulichen Veränderungen, den Rückbau baulicher Veränderungen oder verlangt dieses von einem oder mehreren Wohnungseigentümern, so bemisst sich der Streitwert gem. § 23 Abs. 1 RVG, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ermittelt wird das Gesamtinteresse aller Wohnungseigentümer an der Durchführung bzw. Vermeidung der Maßnahme.
Der Streitwert wird dann durch das 7,5-fache Interesse des Klägers, maximal aber durch den Verkehrswert des Eigentums der Klägerseite begrenzt (vgl. Rdn 160 ff.).
Bei der Ermittlung des Gesamtinteresses müssen damit Faktoren, wie die Kosten der Durchführung der Maßnahme, die Kosten der Beseitigung der Maßnahme, ein möglicher Wertverlust oder Mietmindereinnahmen durch die Maßnahme oder deren Unterlassung und auch das Interessen an der Beseitigung oder Erhaltung eines optischen Eindruckes, berücksichtigt werden.
Beispiel:
Die WEG beschließt die Errichtung von Balkonen ab dem 1. OG. Die Kosten betragen 15.000,00 EUR. Der Eigentümer des EG wird an diesen Kosten nicht beteiligt und macht geltend, dass die Maßnahme zu einer Verschattung der Erdgeschosswohnung führt. Er rechnet mit einer Minderung des Wiederverkaufswertes um 10.000,00 EUR. Die übrigen 4 von der Maßnahme betroffenen Eigentümer rechnen mit einem Wertzuwachs ihrer Wohnungen in Höhe von je 7.000,00 EUR.
Damit setzt sich das Gesamtinteresse aus dem Wertänderungen der Wohnungen und den Baukosten 53.000,00 EUR (10.000,00 EUR + 4 x 7.000,00 EUR + 15.000,00 EUR) zusammen. Der Streitwert beträgt folglich 26.500,00 EUR.
Der Streitwert liegt unterhalb des siebeneinhalbfachen Klägerinteresses von 75.000,000 EUR und wahrscheinlich unterhalb des Verkehrswertes und wird daher nicht korrigiert.
Rz. 177
Die Rechtsmittelbeschwer bei der Durchführung einer Maßnahme bestimmt sich ausschließlich aus der Perspektive des Rechtsmittelführers. Sie richtet sich nicht nach § 49 GKG, da dieser nur den Gegenstandswert betrifft. Zu ermitteln ist das wirtschaftliche Interesse des Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist. Es bemisst sich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
Muss ein Eigentümer auf Beschluss der WEG eigene bauliche Maßnahmen beseitigen, so bestimmt sich die Beschwer nach den Kosten der Ersatzvornahme.
Richtet sich die Klage nur gegen eine bestimmte Art der Finanzierung, beläuft sich das Interesse des Klägers auf seinen Anteil an den aufzubringenden Kosten.