Rz. 20
Nach den VHB 92 war nicht nur der typische private Hausrat versichert. Versicherungsschutz bestand auch – der Intention folgend, dem privaten Haushalt in einem einheitlichen Versicherungsvertrag die benötigte Deckung zu gewähren – für bestimmte in das Gebäude eingefügte Sachen, Sport-, Garten- und medizinische Hilfsgeräte und Arbeitsmittel. In den VHB 2010 ist dieser Katalog teils eingeschränkt, teils erweitert bzw. klarstellend formuliert.
1. Hausrat (A § 6 Ziff. 2 VHB 2010)
Rz. 21
Definition
Hausrat sind alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat.
Privater Haushalt ist der private Lebensbereich. Die Begriffsbestimmung ist umfassend. Hausrat sind deshalb nicht nur Sachen, die üblicherweise oder bestimmungsgemäß der privaten Lebensführung dienen, sondern – darüber hinausgehend – alle Sachen, die nicht ausschließlich dem Beruf oder Gewerbe dienen; Besitz oder bloßes Vorhandensein in der Wohnung genügen. Hausrat sind folglich nach der beispielhaften Aufzählung in dem Merkblatt "Ihre Hausratversicherung und was Sie darüber wissen sollten" nicht nur Möbel, Teppiche, Wäsche, Bekleidung, elektrische und optische Haushaltsgeräte, sondern z.B. auch Gardinen, Bücher, Ton- und Bildträger aller Art, Musikinstrumente, Bargeld, Wertpapiere und Wertsachen. Auch im Versicherungsort (A § 6 Nr. 3 VHB 2010) aufbewahrte Campingausrüstungen, Sportgeräte wie Surfbretter, Falt- und Schlauchboote, und sonstiger persönlicher Bedarf, z.B. Krankenfahrstühle, Medikamente, Hobbygegenstände aller Art, Rasenmäher, Go-Karts und Spielgeräte, gehören dazu, außerdem Aquarien usw. sowie Nahrungs- und Genussmittel.
Rz. 22
Gemischte private und gewerbliche Nutzung eines Gegenstandes schließt dessen Hausrateigenschaft nicht aus. Welche Nutzung überwiegt, ist gleichgültig; erforderlich ist nur, dass der betreffende Hausratgegenstand nach dem Willen des Versicherungsnehmers oder eines Hausgenossen zumindest auch privaten Zwecken dient. Deshalb ist z.B. ein Schweißgerät, das normalerweise Inventar der Kfz-Werkstatt des Versicherungsnehmers ist, (vorübergehend) als Hausrat mitversichert, wenn der Versicherungsnehmer es in seine Wohnung mitgenommen hat, um dort einen privaten Haushaltsgegenstand zu bearbeiten.
Rz. 23
Die theoretische Verwendbarkeit des Gegenstandes in irgendeinem Haushalt genügt allerdings nicht. Dem Begriff des "Dienens" wohnt vielmehr die Widmung zu Haushaltszwecken inne, so dass versichert nur solche Gegenstände sein können, die tatsächlich einem Haushalt dienen. Möbel, Kleidung, Geschirr usw., die zu Erwerbszwecken hergestellt oder gehandelt und im Versicherungsort gelagert werden, sind kein (versicherter) Hausrat, sondern mangels erfolgter Widmung Handelsware. Dagegen können Gebäudezubehörteile wie Heizöl, Bestandteile eines Hausschwimmbades etc. zum Hausrat eines Hausmeisters oder des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses gehören, wenn deren Nutzung nicht gewerbsmäßig erfolgt. Die Abgrenzung zwischen Widmung zu privater oder gewerblicher Nutzung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten; auch Umwidmung ist möglich.
Rz. 24
Die Absicht, einen zum Hausrat gehörenden Gegenstand zu veräußern, nimmt diesem nicht die Hausrateigenschaft. Vielmehr erfolgt nur eine Umschichtung privaten Vermögens. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind lediglich solche Sachen, die der Versicherungsnehmer von vornherein überhaupt nicht in Gebrauch nehmen will, sondern sie von Anfang an mit Gewinn weiter zu veräußern beabsichtigt.
Rz. 25
Während in den VHB 92 alle Gegenstände erfasst waren, die einem Haushalt dienen, schränken die VHB 2010 den Hausrat auf diejenigen Sachen ein, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen. Hausratgegenstände eines Dritten, die der Versicherungsnehmer mit in seine Privatwohnung nimmt, um sie dort im Rahmen seines Gewerbes zu überprüfen bzw. instand zu setzen, unterfallen in den VHB 2010 deshalb nicht dem versicherten Hausrat, weil es an der privaten Nutzung fehlt. Die Regelung ist eindeutig. Sie verfolgt für den Versicherungsnehmer erkennbar den Zweck, die private Hausratversicherung von entsprechenden Geschäftsversicherungen abzugrenzen; dies ist weder überraschend noch unangemessen.
Rz. 26
Auf Dauer angelegt muss die Nutzung im Haushalt nicht sein. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Sachen dort bereits tatsächlich eingesetzt werden. Deshalb unterfallen geliehene oder zur Probe bzw. Ansicht gelieferte Hausratgegenstände ebenso dem Versicherungsschutz wie zur späteren Verwendung bestimmte Vorräte und Ersatzteile. Dasselbe gilt für an sich bereits ausrangierten Hausrat, solange er im Versicherungsort aufbewahrt wird. Mit dem bloßen Beiseitestellen innerhalb des Versicherungsortes wird der jederzeitige Zugriff und der Gebrauch der Sachen – die private Nutzung – noch nicht endgültig aufgegeben; das kann erst dann angenommen werden, wenn die Gegenstände wille...