Rz. 35
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ArbZG ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
a) Begriff
Rz. 36
Das ArbZG definiert den Begriff der Ruhepause nicht. Allgemein werden unter Ruhepausen i.S.d. ArbZG Unterbrechungen der Arbeitszeit von bestimmter Dauer verstanden, in denen der Arbeitnehmer keine Arbeit zu leisten hat, sondern sich erholen kann. Hierzu muss der Arbeitnehmer grundsätzlich frei darüber entscheiden können, wo und wie er diese Zeit verbringt. Entscheidendes Merkmal für die Ruhepause ist die Freistellung des Arbeitnehmers von jeder Dienstverpflichtung.
b) Dauer
Rz. 37
Die notwendige Gesamtdauer der Ruhepausen pro Arbeitstag richtet sich nach der Dauer der Arbeitszeit:
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Arbeitszeit von bis zu sechs Stunden: Keine Ruhepause. |
▪ |
Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden: Ruhepause von mindestens 30 Minuten. |
▪ |
Arbeitszeit von mehr als neun Stunden: Ruhepause von mindestens 45 Minuten. |
Die einzelne Ruhepause muss nach § 4 S. 2 ArbZG mindestens 15 Minuten betragen. Kürzere Arbeitsunterbrechungen werden nicht mehr als Ruhepause anerkannt und sind deshalb Arbeitszeit i.S.d. § 2 Abs. 1 ArbZG.
§ 4 ArbZG regelt nur die Mindestdauer, sieht jedoch keine Höchstdauer der Ruhepausen vor. Das ArbZG beschränkt insoweit den Ermessensspielraum des Arbeitgebers nicht.
c) "Im Voraus" feststehende Ruhepause
Rz. 38
Nach Ansicht des BAG gehört zum Begriff der Pause, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung im Voraus feststeht. Ziel dieser Regelung soll es sein, sicherzustellen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich eine Ruhepause zur Verfügung hat, sich hierauf einstellen kann und diese nicht etwa durch kontinuierliche Weiterarbeit überlagert und "vergessen" wird.
Allerdings ist es nicht erforderlich, dass eine exakte Zeit bestimmt ist. Die Vorgabe eines bestimmten zeitlichen Rahmens genügt. Unverzichtbar ist es nach Auffassung des BAG jedoch, dass jedenfalls bei Beginn der Pause deren Dauer bekannt sein muss. Eine Arbeitsunterbrechung, bei deren Beginn der Arbeitnehmer nicht weiß, wie lange sie dauern wird, ist keine Pause, da er sich dann durchgehend zur Arbeit bereithalten müsste.
Rz. 39
Hinweis
Sofern im Betrieb ein Betriebsrat besteht, hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen ein Mitbestimmungsrecht. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich sowohl auf den Beginn als auch auf das Ende der Pausen. Es umfasst deshalb nicht nur die Lage, sondern auch die Dauer der Ruhepausen.
d) Sanktionen
Rz. 40
Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ArbZG Ruhepausen nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt, handelt gem. § 22 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG ordnungswidrig.
Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet er dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft des Arbeitnehmers, oder verstößt er beharrlich gegen § 4 ArbZG, kann er gem. § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.