Pausen sind grundsätzlich keine Arbeitszeit. Dies folgt aus der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG. Danach ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne die Ruhepausen. Dementsprechend regelt § 6 Abs. 1 TVöD die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit "ausschließlich der Pausen". Pausen gehören also in der Regel nicht zur bezahlten Arbeitszeit.

Von diesem Grundsatz macht zwar § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V eine Ausnahme. Danach werden bei Wechselschichtarbeit die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Krankenhäuser (TVöD-K) sowie für Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-B). Demzufolge gelten die Pausen auch bei Wechselschichtarbeit nicht als Arbeitszeit. Dies ermöglicht sog. Übergabezeiten auch bei nur drei Schichten pro Tag, ohne dass eine Schicht eine Arbeitszeit von mehr als acht Stunden beinhaltet.

 
Praxis-Beispiel

Schicht A von 5.45 bis 14.15 Uhr

Schicht B von 13.45 bis 22.15 Uhr

Schicht C von 21.45 bis 6.15 Uhr

Die ‹Übergabezeit› bei Schichtwechsel beträgt bei diesem Modell 30 Minuten. Zudem hätte ein Schichtplan nach diesem Modell für den Arbeitgeber den Vorteil, dass nur eine Schicht (nämlich Schicht C) eine ‹Nachtschicht› im tariflichen Sinn ist, da die beiden anderen Schichten nicht jeweils mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen ergeben sich aus § 4 ArbZG. Danach ist die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.

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