Rz. 49

Ein Arbeitgeber, der vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 ArbZG die Mindestruhezeit nicht gewährt, handelt gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG ordnungswidrig.

Handelt der Arbeitgeber vorsätzlich und gefährdet er dadurch Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers, oder verstößt er beharrlich gegen § 22 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG, kann er gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

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