Rz. 342

Für Personen, die Leistungen nach dem 7. Kapitel des SGB XII (Hilfe zur Pflege – §§ 61 ff. SGB XII) erhalten, gilt als Schonvermögensfreibetrag ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000 EUR für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Abs. 3 S. 2 SGB XII als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird.

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