Rz. 255

Eine Meinung wendet in entsprechender Anwendung § 15 Abs. 3 RVG analog an.[458] Hiernach berechnet sich die von der Partei allein geschuldete Vergütung nach dem von der Prozesskostenhilfe nicht umfassten Wert, allerdings mit der Einschränkung, dass der Rechtsanwalt insgesamt höchstens die Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtstreitwert beanspruchen darf.

 

Rz. 256

 

Beispiel

Auf den Fall (Rdn 254) angewendet, könnte A folgendermaßen abrechnen:

Anspruch gegen die Staatskasse aus 3.600 EUR:

 
1,3-Verfahrensgebühr 327,60 EUR
1,2-Terminsgebühr 302,40 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 123,50 EUR
Summe 773,50 EUR

Anspruch gegen die eigene Partei nach der Tabelle zu § 13 RVG:

 
1,3-Verfahrensgebühr aus 2.400 EUR 261,30 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 2.400 EUR 241,20 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 99,28 EUR
Summe 621,78 EUR

Jedoch nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als:

 
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 460,20 EUR
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG 424,80 EUR
Pauschale 20,00 EUR
19 % USt 171,95 EUR
Summe 1.076,95 EUR

Somit könnte A zusätzlich zur Vergütung aus der

Staatskasse von seinem Mandaten beanspruchen

 
(1.076,95 EUR ./.773,50 EUR) 303,45 EUR
[458] OLG München JurBüro 1969, 514 m. abl. Anm. Schneider; OLG Köln JurBüro 1981, 1011 m. abl. Anm. Mümmler; OLG München JurBüro 1983, 1205.

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