Rz. 255
Eine Meinung wendet in entsprechender Anwendung § 15 Abs. 3 RVG analog an.[458] Hiernach berechnet sich die von der Partei allein geschuldete Vergütung nach dem von der Prozesskostenhilfe nicht umfassten Wert, allerdings mit der Einschränkung, dass der Rechtsanwalt insgesamt höchstens die Wahlanwaltsvergütung aus dem Gesamtstreitwert beanspruchen darf.
Rz. 256
Beispiel
Auf den Fall (Rdn 254) angewendet, könnte A folgendermaßen abrechnen:
Anspruch gegen die Staatskasse aus 3.600 EUR:
1,3-Verfahrensgebühr | 327,60 EUR |
1,2-Terminsgebühr | 302,40 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 123,50 EUR |
Summe | 773,50 EUR |
Anspruch gegen die eigene Partei nach der Tabelle zu § 13 RVG:
1,3-Verfahrensgebühr aus 2.400 EUR | 261,30 EUR |
1,2-Terminsgebühr aus 2.400 EUR | 241,20 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 99,28 EUR |
Summe | 621,78 EUR |
Jedoch nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als:
1,3-Verfahrensgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 460,20 EUR |
1,2-Terminsgebühr aus 6.000 EUR nach § 13 RVG | 424,80 EUR |
Pauschale | 20,00 EUR |
19 % USt | 171,95 EUR |
Summe | 1.076,95 EUR |
Somit könnte A zusätzlich zur Vergütung aus der
Staatskasse von seinem Mandaten beanspruchen
(1.076,95 EUR ./.773,50 EUR) | 303,45 EUR |
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