Rz. 291

Im Übrigen ist das Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemeint sind hiermit die Fälle des § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO. Legt der Anwalt also beispielsweise Beschwerde gegen einen Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss ein, der sich auf die Gründe des § 124 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO stützt, bestimmt sich der Wert nach dem Kosteninteresse. Dasselbe gilt in den Fällen der Abänderung der zu leistenden Zahlungen.

 

Rz. 292

 

Beispiel

Für einen Rechtsstreit auf Zahlung von 10.000 EUR erhält der Mandant Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung unter Beiordnung des RA bewilligt. Die Klage wird nach der Beweisaufnahme abgewiesen. Der Mandant hat bisher sieben Raten zu 90 EUR gezahlt. Nachdem er aber seit mehr als drei Monaten mit der Zahlung weiterer Raten in Verzug ist, wird die Prozesskostenhilfe-Bewilligung aufgehoben (§ 124 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Der Mandant beauftragt jetzt einen anderen RA. Dieser legt gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe Beschwerde ein.

Zunächst muss der Gegenstandswert ermittelt werden. Dieser bemisst sich nach dem Kosteninteresse (Nr. 3335 Abs. 1 Hs. 2 VV). Das Kosteninteresse entspricht den Kosten, von denen der Mandant letztlich befreit werden möchte. Dazu zählen:

1. Die Prozesskostenhilfe-Gebühren, die die Staatskasse aus einem Wert von 10.000 EUR bereits an den Prozessbevollmächtigten R nach § 49 RVG ausgezahlt hat, hier:
 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 399,10 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 368,40 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV 149,63 EUR
Summe 937,13 EUR

R kann die Differenz der Prozesskostenhilfe Vergütung zur Wahlanwaltsvergütung

(weitere Vergütung, § 50 RVG) nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung

nunmehr von M verlangen, da die Forderungssperre des

§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO weggefallen ist:

 
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 725,40 EUR
1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 669,60 EUR
Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % USt, Nr. 7008 VV 268,85 EUR
Summe 1.683,85 EUR
Weitere Vergütung somit (1.683,85 EUR ./. 937,13 EUR) 746,72 EUR
2. Gerichtskosten, die M als Unterlegener zahlen muss:
 
Nr. 1210 KVGKG, 3-fache Verfahrensgebühr 723,00 EUR
./. bereits gezahlter 7 Raten zu je 90 EUR – 630,00 EUR
  1.776,85 EUR

Ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.776,85 EUR kann der Rechtsanwalt eine 1,0-Verfahrensgebühr beanspruchen.

 

Rz. 293

Im Beschwerdeverfahren im Rahmen eines Prozesskostenhilfegesuchs über die Höhe von zu zahlenden Raten richtet sich der Wert ebenfalls nach dem Kosteninteresse.[469]

[469] OLG Frankfurt/M. JurBüro 1988, 1375 = MDR 1988, 786 = KostRsp. BRAGO § 51 Nr. 4.

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