Rz. 91

Wenn Schmerzensgeld nicht dem Ausgleich eines Vermögensschadens dient, ist es "nicht als Einkommen zu berücksichtigen", sondern als Vermögen (§ 90 SGB XII). Am günstigsten ist demnach, wenn Schmerzensgeld in Form einer laufenden Rente gezahlt wird. Es kann dann nicht als Einkommen angerechnet werden. Hierauf sollten Rechtsanwälte ihre Mandanten bereits bei der Kapitalisierung eines Schmerzensgeldanspruches gesondert hinweisen.

 

Rz. 92

Wird das Schmerzensgeld als Abfindung in Form einer einmaligen Zahlung gezahlt, gilt es ebenfalls als Vermögen. Eine Verwertung kann nur mit der Härtefallregelung (§ 83 Abs. 2 SGB XII BSHG) verhindert werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Partei durch den Einsatz des Schmerzensgeldes als Vermögen ihren Nachholbedarf, der durch die "Schmerzen" entstanden ist, nicht mehr oder nur wesentlich erschwert befriedigen kann.[154] Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

[154] BVerwGE 45, 135.

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