Rz. 154

Ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte, welche nach einer Zahlung auf die Staatskasse gem. § 59 RVG übergehen, geltend gemacht werden (§ 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO). Dies hat zur Folge, dass nur eine Verrechnung bzw. Einziehung über eine angeordnete Ratenzahlung – nach § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO begrenzt auf 48 Monate – stattfinden kann.

 

Rz. 155

Nach dem Wortlaut der Regelung sind die beigeordneten "Rechtsanwälte" gemeint. Dies umfasst auch einen nach § 59 RVG übergegangenen Anspruch des gegnerischen Anwalts, soweit auch diesem Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Diese Konstellation tritt dann auf, wenn der Gegner gegen die andere Prozesskostenhilfe-Partei neben dem Anspruch auf Vergütung aus der Staatskasse auch einen Kostenerstattungsanspruch nach § 91 ZPO hat.

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