Rz. 282

Mehrere Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (§ 118 ZPO), über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO) oder die Abänderung der Prozesskostenhilfe-Raten (§ 120a Abs. 1 ZPO) in demselben Rechtszug gehören zu derselben Angelegenheit (§ 16 Nr. 3 RVG). Der Anwalt erhält die Gebühren insgesamt nur einmal.

Eine Ausnahme gilt nach § 15 Abs. 5 RVG, wenn seit Erledigung des vorangegangenen Verfahrens mehr als zwei Kalenderjahre vergangen sind.

 

Rz. 283

 

Beispiel

Im November 2003 ist ein Verfahren abgeschlossen worden. Im August 2007 schreibt das Gericht den Mandanten zum Zweck der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse an. Der Mandant beauftragt seinen früheren Prozessbevollmächtigten.

 

Rz. 284

Da zwischenzeitlich zwei Kalenderjahre vergangen sind, gilt der neue Auftrag nach § 15 Abs. 5 S. 2 RVG als neue Angelegenheit. § 16 Nr. 3 RVG ist nicht anwendbar. Der Anwalt erhält für das Abänderungsverfahren die Vergütung nach Nr. 3335 VV.

 

Rz. 285

Mit Rechtszug i.S.d. § 16 Nr. 3 RVG ist derjenige Rechtszug i.S.d. § 119 ZPO gemeint, für den die bewilligte Prozesskostenhilfe gilt. Soweit nach § 119 ZPO für eine neue Instanz ein neuer Antrag gestellt werden muss, löst dieser eine neue Angelegenheit aus, die allerdings nach § 16 Nr. 2 RVG wiederum mit der Hauptsache eine Angelegenheit bildet. Bedeutsam wird dies etwa, wenn für ein Rechtsmittel Prozesskostenhilfe beantragt wird, das Gericht die Bewilligung ablehnt und es daher nicht zur Einlegung des Rechtsmittels kommt.

 

Rz. 286

 

Beispiel

Nach erstinstanzlicher Verurteilung beantragt der Anwalt für seine Partei zur Durchführung der Berufung Prozesskostenhilfe, die nicht bewilligt wird. Neben den Gebühren für das erstinstanzliche Verfahren erhält der Anwalt für den Prozesskostenhilfe-Antrag im Berufungsverfahren die Gebühr nach Nr. 3335 VV.

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