Rz. 412

Die Höhe des Ordnungsgelds entspricht § 101 S. 3 BetrVG. Die Vollstreckung des Ordnungsgeldes erfolgt nach § 890 ZPO i.V.m. § 85 ArbGG, nämlich von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgerichts. Bei Ordnungsgeld ist eine vorherige Androhung erforderlich, § 890 Abs. 2 ZPO, die zweckmäßigerweise wie im Muster bereits in der Antragsschrift beantragt wird.

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