An das
Arbeitsgericht _________________________
In dem Beschlussverfahren
mit den Beteiligten
1. |
die _________________________ (genaue Bezeichnung des Arbeitgebers nebst Adresse) |
2. |
Betriebsrat des Betriebs Düsseldorf der _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________ |
wegen: Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn _________________________
bitten wir um Anberaumung eines Termins, in dem die Beteiligte zu 1) beantragen wird:
Die verweigerte Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Einstellung des Herrn _________________________ auf die Position des Vertriebsleiters für das Gebiet Nordrhein-Westfalen wird ersetzt.
Begründung:
I.
Die Beteiligte zu 1) ist ein Flugunternehmen mit mehreren Niederlassungen in Deutschland, u.a. auch in Düsseldorf. Dort gibt es einen Betriebsrat mit drei Betriebsratsmitgliedern, den Beteiligten zu 2). Am Standort Düsseldorf arbeiten insgesamt 43 Arbeitnehmer.
Am Standort Düsseldorf wird ab dem 1.9.2023 die Position des Vertriebsleiters Nordrhein-Westfalen offen sein. Die bisherige Stelleninhaberin, Frau _________________________, wird zum 31.8.2023 aus dem Unternehmen ausscheiden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass es sich nicht um die Position eines leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt.
II.
Die Beteiligte zu 1) beabsichtigt, Herrn _________________________ am 1.9.2023 als Vertriebsleiter Nordrhein-Westfalen einzustellen. Die Beteiligte zu 1) bat am 22.5.2023 den Beteiligten zu 2) um Zustimmung zur Einstellung von Herrn _________________________. In dem Anhörungsschreiben wurde dargelegt, für welche Tätigkeit der Arbeitnehmer vorgesehen ist. Außerdem wurden darin die genauen Personalien des Arbeitnehmers, die beabsichtigte Eingruppierung sowie der Einstellungsbeginn mitgeteilt. Dem Anhörungsschreiben waren die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber sowie die Unterlagen über die Ausschreibung nach § 93 BetrVG beigefügt.
Beweis: |
1. |
Schreiben vom 22.5.2023, Anlage A1 |
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2. |
Zeugnis des Personalleiters _________________________, zu laden über die Beteiligte zu 1) |
Der Beteiligte zu 2) verweigerte die Zustimmung zur Einstellung mit Schreiben vom 29.5.2023, während die beabsichtigte Eingruppierung von ihm nicht angegriffen wurde. Er macht geltend, dass der stellvertretende Vertriebsleiter in Düsseldorf benachteiligt würde. Denn dieser sei besser qualifiziert als der externe Kandidat und könne die offene Position besser ausfüllen.
Beweis: |
Schreiben vom 29.5.2023, Anlage A2 |
Am 30.5.2023 gab es ein Gespräch zwischen dem Personalleiter der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2), um dessen Bedenken auszuräumen. Dies gelang leider nicht.
III.
Der Beteiligte zu 2) hat seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Sie ist daher vom Arbeitsgericht zu ersetzen.
Zwar wäre grundsätzlich die Benachteiligung eines Mitarbeiters durch die Maßnahme ein Zustimmungsverweigerungsgrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG. Allerdings gilt dies nicht, wenn ein Mitarbeiter aufgrund der Maßnahme nicht befördert wird, obwohl er keinen Anspruch auf Beförderung hat. So liegt der Fall hier.
Der stellvertretende Vertriebsleiter ist sicherlich qualifiziert. Die Beteiligte zu 1) hält aber den ausgewählten Kandidaten für qualifizierter. Der Beteiligte zu 2) kann seine Auffassung nicht an Stelle der Auffassung der Beteiligten zu 1) setzen. Dies wäre ein Eingriff in die grundrechtlich gewährleistete Unternehmerfreiheit.
IV.
Vorsorglich bestreitet die Beteiligte zu 1), dass die Zustimmungsverweigerung auf einem ordnungsgemäßen Beschluss des Beteiligten zu 2) beruht.
V.
Die Beteiligte zu 1) behält sich vor, während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG durchzuführen.
VI.
Sollte das Arbeitsgericht weiteren Vortrag oder zusätzliche Beweisantritte für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gebeten.
(Unterschrift)
Rechtsanwalt