a) Muster

 

Rz. 58

Muster 3.4: Kündigungsschutzklage und nachträgliche Zulassung

 

Muster 3.4: Kündigungsschutzklage und nachträgliche Zulassung

An das Arbeitsgericht _________________________

_________________________

Klage

des _________________________

– Kläger –

Prozessbevollmächtigter: RA _________________________

gegen

die _________________________

– Beklagte –

wegen Kündigungsschutz und nachträglicher Zulassung

Es wird Klage erhoben mit den Anträgen:

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom _________________________ nicht aufgelöst worden ist/werden wird;
2. die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen.

Begründung:

Der am _________________________ geborene Kläger ist seit dem _________________________ bei der Beklagten beschäftigt.

Zuletzt arbeitete er als _________________________ und erzielte eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von _________________________ EUR.

Beweis: Arbeitsvertrag vom _________________________ (Anlage 1)

Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Mit Schreiben vom _________________________ kündigte sie das Arbeitsverhältnis fristlos.

Beweis: Kündigungsschreiben vom _________________________ (Anlage 2)

Die Kündigung ist unwirksam, weil ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 BGB nicht besteht. Vorsorglich wird auch die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt. Im Fall einer Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung wäre diese sozial nicht gerechtfertigt.

Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte den bei ihr gewählten Betriebsrat zur Kündigung angehört hat. (Ggf.: Der Kläger hat nach Zugang der Kündigung vergeblich versucht, vom Betriebsrat Informationen über eine etwaige Anhörung zu erhalten.)

Die Beklagte hat außergerichtlich behauptet, ein Bote habe das Kündigungsschreiben am _________________________ in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Selbst wenn das zutreffen sollte, was der Kläger allerdings mit Nichtwissen bestreitet, wäre die Klage gemäß § 5 KSchG nachträglich zuzulassen.

Denn der Kläger fand das Schreiben erst am _________________________ nach Rückkehr aus dem ihm für die Zeit vom _________________________ bis _________________________ bewilligten Urlaub vor. Seinen Urlaub hatte er in _________________________ verbracht. Das war der Beklagten bekannt, denn der Kläger hatte seine Urlaubsanschrift der Personalabteilung am _________________________ schriftlich mitgeteilt.

Glaubhaftmachung: Eidesstattliche Versicherung des Klägers (Anlage 3)

Am _________________________ hat der Kläger den Unterzeichner aufgesucht und unverzüglich, jedenfalls innerhalb der 2-Wochenfrist des § 5 Abs. 3 S. 1 KSchG Klage erhoben und ihre nachträgliche Zulassung beantragt.

(Unterschrift)

b) Erläuterungen

aa) Anforderungen an den Zulassungsantrag

 

Rz. 59

War der Arbeitnehmer an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert, kann er unter engen Voraussetzungen in formeller sowie in materieller Hinsicht und innerhalb bestimmter Fristen beantragen, dass seine verspätete Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht doch noch zur Entscheidung zugelassen wird. § 5 KSchG gilt für alle Fälle, in denen die Klagefrist des § 4 KSchG versäumt worden ist. Über den Antrag und die Kündigungsschutzklage entscheidet das Arbeitsgericht gemeinsam durch Urteil, ggf. kann ein Zwischenurteil ergehen, § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 KSchG. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf nachträgliche Zulassung ist in jedem Fall die Berufung gegeben. Aufgrund der Neuregelung des § 5 Abs. 4 KSchG[133] ist auch der Instanzenzug zum BAG eröffnet.

 

Rz. 60

Die nachträgliche Zulassung erfordert stets einen Antrag des Arbeitnehmers. Zwar braucht der Antrag nicht ausdrücklich gestellt werden; es muss aber erkennbar sein, dass die Zulassung einer verspäteten Klage begehrt wird.[134] Allein der Umstand, dass die Klage verspätet erhoben wurde, reicht als Zulassungsantrag nicht aus.[135] Der Antrag kann vorsorglich für den Fall gestellt werden, dass die Klagefrist versäumt wurde.

 

Rz. 61

Der Antrag ist fristgebunden. Er muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses, spätestens aber binnen sechs Monaten vom Ende der versäumten Frist an gestellt werden, § 5 Abs. 3 KSchG. Bei Versäumung dieser Antragsfrist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.[136] Deshalb ist hier unbedingte Eile und Sorgfalt geboten. Die die nachträgliche Zulassung begründenden Tatsachen sowie die Mittel der Glaubhaftmachung derselben müssen in der Zwei-Wochen-Frist angegeben werden.

 

Rz. 62

Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit der Behebung des Hindernisses für die rechtzeitige Klageerhebung zu laufen. Das ist spätestens dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass die Klagefrist abgelaufen ist. Die Frist beginnt bereits vorher, wenn der Arbeitnehmer die Kenntnis vom Wegfall des Hindernisses bei Aufbietung der zumutbaren Sorgfalt hätte erlangen können.[137] Denn von diesem Moment an ist die fortbestehende Unkenntnis nicht mehr unverschuldet.

Hat der Arbeitnehmer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge