Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 1
Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann aus verschiedenen Gründen rechtsunwirksam sein. Aber selbst wenn ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt, führt dies nicht ohne Weiteres zur Unwirksamkeit der Kündigung. Vielmehr ist ihre Wirkung zunächst offen. Die Kündigung ist "schwebend unwirksam". Es ist Sache des Arbeitnehmers, den Bestandsschutz geltend zu machen, d.h. er muss sich in den Betrieb zurückklagen. Bleibt er untätig oder rügt die Rechtsunwirksamkeit nicht rechtzeitig, kann die Kündigung endgültig wirksam werden, § 7 KSchG.
Rz. 2
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung unwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, § 4 KSchG. Bei dieser Frist handelt es sich um eine prozessuale Klageerhebungsfrist, deren Einhaltung Prozessvoraussetzung ist. Die Versäumung dieser Frist hat nach § 7 KSchG die materiell-rechtliche Wirkung, dass die Wirksamkeit der Kündigung nicht weiter überprüft werden kann und mögliche Mängel geheilt werden. Die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage wird als unbegründet abgewiesen.
Zwar ist die Rechtsprechung bei der Auslegung von Kündigungsschutzanträgen großzügig. Erforderlich ist aber zumindest ein auslegungsfähiger Antrag gemäß § 253 Abs. 2 ZPO. Aus der Klageschrift muss der Wille zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage hinreichend deutlich hervorgehen. Das ist der Fall, wenn aus der Klage ersichtlich ist, gegen wen sie sich richtet, wo der Kläger tätig war und vor allem, dass er die Kündigung nicht als berechtigt anerkennen will. Dagegen gehört die Darlegung der klagebegründenden Tatsachen, wie die Erfüllung der kündigungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 KSchG und § 23 Abs. 1 KSchG, nicht zur Zulässigkeit der Kündigungsschutzklage, sondern zur Schlüssigkeit des Sachvortrags. Sie können noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz vorgetragen werden.
Rz. 3
Für Klagen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit ist bereits dann gegeben, wenn sich der Kläger gegen eine ordentliche Kündigung des Rechtsverhältnisses wendet, das er selbst für ein Arbeitsverhältnis hält und er sich ausschließlich auf Unwirksamkeitsgründe beruft, die seine Arbeitnehmerstellung voraussetzen. Das gilt auch dann, wenn die Gegenseite das Rechtsverhältnis für ein Dienstverhältnis hält. Die bloße Rechtsansicht des Klägers begründet hier schon die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.