Isabel Hexel, Martina Hidalgo
Rz. 316
Im Gegensatz zu dem Schulungsanspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG handelt es sich bei § 37 Abs. 7 BetrVG um einen Individualanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds, ohne Rücksicht auf seinen konkreten Wissenstand. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass Schulungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG für die Betriebsratsarbeit "erforderliche" Kenntnisse vermitteln müssen, während es für die Veranstaltungen im Sinne des § 37 Abs. 7 BetrVG genügt, dass sie ihrem Zweck und Inhalt nach auf die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats bezogen und sie zu fördern "geeignet" sind. Beide Ansprüche bestehen selbstständig und unabhängig voneinander, so dass der Betriebsrat nicht zu einem vorrangigen Ausschöpfen des Anspruchs auf Bildungsurlaub nach § 37 Abs. 7 BetrVG verpflichtet werden kann. Die bereits erfolgte Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG kann jedoch wegen mangelnder Erforderlichkeit einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung über den gleichen Schulungsgegenstand nach § 37 Abs. 6 BetrVG entgegenstehen.
aa) Geeignetheit einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung
Rz. 317
Das Merkmal der Geeignetheit gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG ist weiter auszulegen als das der Erforderlichkeit gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG. Da Betriebsratsmitglieder nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht begünstigt werden dürfen, können nur Veranstaltungen in Betracht kommen, die nach Zweck und Inhalt auf die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats bezogen und sie zu fördern geeignet sind, ohne dass die vermittelten Kenntnisse für die konkrete Arbeit im konkreten Betrieb benötigt werden. Geeignet sind somit alle Schulungen, die die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG erfüllen, darüber hinaus aber auch Themen tarifpolitischer, sozialpolitischer und wirtschaftlicher Art, die einen Bezug zur Betriebsratstätigkeit aufweisen. Dagegen ist die Geeignetheit zu verneinen bei Veranstaltungen, die parteipolitischen, allgemein politischen, gewerkschaftspolitischen, gesellschaftspolitischen oder kirchlichen Schulungen dienen. Die Bildungsveranstaltungen werden von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt.
bb) Anspruchsinhalt
Rz. 318
Der Anspruch nach § 37 Abs. 7 BetrVG bezieht sich auf die bezahlte Freistellung. Dagegen braucht der Arbeitgeber die Kosten der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 7 BetrVG nur zu tragen, soweit zugleich "erforderliche" Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG vermittelt werden. Im Gegensatz zu § 37 Abs. 6 BetrVG besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich auch dann nicht, wenn Zeiten der Schulungsteilnahme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds liegen.