An das
Arbeitsgericht _________________________
_________________________
Antrag
im Beschlussverfahren
betreffend die Firma _________________________ (Name, Anschrift)
mit den Beteiligten:
1. |
Betriebsrat der Firma _________________________ (Name), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, _________________________ (Anschrift des Betriebsrats) |
– Betriebsrat/Antragsteller –
2. |
Firma _________________________ (Name), vertreten durch _________________________, _________________________ (Anschrift) |
– Arbeitgeberin –
Für den von uns vertretenen Antragsteller beantrage ich,
1. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, die Einstellung der Arbeitnehmerin _________________________ aufzuheben, |
2. |
der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die Arbeitnehmerin _________________________ in einem bestehenden mitbestimmten Dienstplan einzusetzen, ohne dass zuvor mit dem Betriebsrat über den Einsatz eine Einigung erzielt oder durch den Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist, |
3. |
im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 2.: der Arbeitgeberin für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung gemäß Ziffer 2 ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, |
4. |
im Fall des Obsiegens mit einem der Anträge zu 1. und 2.: dem Betriebsrat eine vollstreckbare Kurzausfertigung des Beschlusses zu erteilen. |
Begründung:
1. a) Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der _________________________-Branche mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Der Antragsteller ist der in ihrem Betrieb in _________________________ gebildete _________________________-köpfige Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin stellte Frau _________________________ ohne Zustimmung des Betriebsrats ein. Sie hörte den Betriebsrat zwar mit Schreiben vom _________________________ gemäß
Anlage BR1
zu dieser Einstellung an. Dieses Schreiben ging am _________________________ beim Betriebsrat ein.
Dieser verweigerte jedoch die Zustimmung zur Einstellung mit Schreiben vom _________________________ innerhalb einer Woche gemäß
Anlage BR2.
b) In sog. arbeitsplatzbezogenen Rahmendienstplänen haben die Betriebsparteien für verschiedene Fallgestaltungen Regelungen über eine Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage sowie deren Beginn und Ende vereinbart (wird ausgeführt). Die Arbeitgeberin setzt Frau _________________________ nach dem Rahmendienstplan _________________________ ein, ohne den Betriebsrat bei der Zuordnung zu diesem Plan beteiligt zu haben. Es besteht auch keine andere mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeitregelung für Frau _________________________. 2. a) Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die Einstellung von Frau _________________________ gemäß § 101 S. 1 BetrVG aufzuheben, da die Zustimmung zur Einstellung weder erteilt noch arbeitsgerichtlich ersetzt wurde (Antrag zu 1.).
Der Betriebsrat erteilte die Zustimmung nicht ausdrücklich, und sie wurde auch nicht durch Fristablauf nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG fingiert. Denn die fristgerecht ausgesprochene Zustimmungsverweigerung war wirksam, da sie sich erkennbar auf die Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 BetrVG bezog und der Betriebsrat eine Begründung darlegte, die das Vorliegen der genannten Zustimmungsverweigerungsgründe belegt oder zumindest möglich erscheinen lässt.
Die Arbeitgeberin ließ sich die Zustimmung des Betriebsrats nicht durch das Arbeitsgericht nach § 99 Abs. 4 BetrVG ersetzen und hat, soweit bekannt, noch nicht einmal einen entsprechenden Antrag beim Arbeitsgericht eingereicht. Dessen ungeachtet beschäftigte sie Frau _________________________ mit Wirkung ab _________________________ im Betrieb.
b) Der Antrag zu 2. ist begründet nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Der Betriebsrat hat gemäß der ständigen Rechtsprechung des BAG (BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, AP § 23 BetrVG 1972 Nr. 23) einen allgemeinen betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch bei der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Das hier verletzte Mitbestimmungsrecht ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach die Festlegung der Lage der Arbeitszeit und damit auch die Dienstplanerstellung einschließlich der Besetzungsregelungen mitbestimmungspflichtig sind (zum Unterlassungsanspruch gerade in diesen Fällen BAG 22.8.2017 – 1 ABR 5/16, AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 144). Dadurch, dass Rahmendienstpläne existieren, entfällt nicht die Mitbestimmung bei der Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer zu den Arbeitszeiten.
(Unterschrift oder Namenswiedergabe bei elektronischem Dokument)
Rechtsanwalt