An das
Arbeitsgericht K.
Schutzschrift
gegen einen möglichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung
in dem möglichen einstweiligen Verfügungsverfahren
eingereicht im elektronischen Verfahren gemäß §§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 130, 945a Abs. 1 ZPO
mit den möglichen Beteiligten
1. |
Z GmbH _________________________ (Firmierung, Adresse), |
2. |
Arbeitgeberverband _________________________ (Firmierung, Adresse), |
– mögliche Antragsteller –
gegen
1. |
I-Gewerkschaft, vertreten durch den Bundesvorstand, dieser wiederum vertreten durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter, _________________________ (Namen, Adresse), |
2. |
I-Gewerkschaft, Landesbezirk _________________________, (Adresse), |
– mögliche Antragsgegner –
Verfahrensbevollmächtigte: _________________________
wegen:
Aufrufs der möglichen Antragsgegner zu gewerkschaftlichen Streikmaßnahmen bei der möglichen Antragstellerin zu 1. im Zusammenhang mit dem begehrten Abschluss eines "Tarifsozialplanes".
Wir zeigen an, dass wir die möglichen Antragsgegner (nachfolgend "Antragsgegner", "Antragsgegnerin zu 1." oder "Antragsgegnerin zu 2." genannt) vertreten und kündigen für den Fall der Einleitung eines Verfahrens durch die möglichen Antragsteller (nachfolgend "Antragsteller") folgende Anträge an:
1. |
Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, der I-Gewerkschaft zu untersagen, zu Arbeitskampfmaßnahmen nach dem _________________________ (Datum) aufzurufen, zurückzuweisen; hilfsweise, |
2. |
über Anträge auf Erlass derartiger einstweiliger Verfügungen nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden; äußerst hilfsweise, |
3. |
vor der Entscheidung über Anträge auf Erlass derartiger einstweiliger Verfügungen die Antragsgegner schriftlich anzuhören. |
Begründung:
1. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Schutzschriften – insbesondere in arbeitskampfbedingten Situationen – zwischenzeitlich anerkannt und ein zulässiges prozessuales Mittel der Entscheidungsfindung sind, jedenfalls wenn, wie hier, sie sich auf ein konkret zu erwartendes Eilverfahren beziehen und den zu erwartenden Antragsteller bezeichnen (vgl. nur GMP/Schleusener, § 62 ArbGG Rn 100a – 100e). Wir gehen davon aus, dass diese Schutzschrift nach Maßgabe der §§ §§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG, 130, 945a Abs. 1 ZPO behandelt wird.
2. Die Antragstellerin zu 1. ist tarifgebunden. Vertragspartner des in Ablichtung als
Anlage Ag 1
vorsorglich beigefügten Tarifvertrages sind die Antragsgegnerin zu 1. sowie die Antragsgegnerin zu 2. Der in Rede stehende Tarifvertrag enthält weder Regelungen über Abfindungen bei Entlassungen noch über Qualifizierungsmaßnahmen.
Die Antragstellerin, ein Unternehmen im Bereich des _________________________ mit ca. _________________________ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Standort K, beschloss, den Betrieb in K zu schließen und den Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen. Hierüber laufen derzeit Gespräche über Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan zwischen der Antragstellerin und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat. Wie der als
Anlage Ag 2
beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Vorsitzenden des Betriebsrats der Antragstellerin zu entnehmen ist, verlaufen die Verhandlungen jedoch schleppend. Die angebotenen Abfindungen bewegen sich im untersten Bereich des Üblichen. Qualifizierungsmaßnahmen wurden nicht angeboten.
Die Antragsgegner forderten daher mit dem in Ablichtung als
Anlage Ag 3
beigefügten Schreiben vom _________________________ die Antragstellerinnen auf, Verhandlungen über den Abschluss eines verbandsbezogenen Firmentarifvertrages aufzunehmen. Wie den sich aus dem vorerwähnten Schreiben ergebenden Tarifzielen zu entnehmen ist, geht es in dem Tarifvertrag im Wesentlichen um zwei Inhalte: Die Zuerkennung von Abfindungen für den Fall betriebsbedingter Kündigungen sowie Qualifizierungsmaßnahmen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Anlage und machen vorsorglich nochmals deutlich, dass diese Tarifforderungen weder speziell noch in Bezug auf ähnlich gelagerte Sachgruppen Inhalt des Flächentarifvertrages sind.
Wie sich aus dem als
Anlage Ag 4
eingereichten Schreiben der Antragsteller ergibt, halten diese den Abschluss eines Tarifvertrages in dem geforderten Umfang für rechtswidrig. Sie meinen, für die in Rede stehenden Forderungen sei ausweislich des Betriebsverfassungsgesetzes nur der Betriebsrat legitimiert. Im Übrigen bestünde wegen der Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband und der daraus resultierenden Verpflichtung, den Flächentarifvertrag zu honorieren, eine Friedenspflicht. Weiter stellen die Antragstellerinnen in Aussicht, im Falle des Ergreifens von Arbeitskampfmaßnahmen durch die Antragsgegner arbe...