Rz. 489

Erfasst werden grundsätzlich nur Maßnahmen mit kollektivem Bezug. Ausgenommen sind diejenigen Mitbestimmungsrechte, die ausdrücklich auch Einzelfälle einbeziehen: § 87 Abs. 1 Nr. 5 (Urlaub) und 9 (Wohnräume) BetrVG. Das Erfordernis des kollektiven Bezugs ist weit auszulegen: Eine mitbestimmungsfreie Einzelfallregelung liegt nur dann vor, wenn mit dieser lediglich individuellen Wünschen eines Arbeitnehmers, nicht aber einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.[1131]

Auf das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an.[1132] Auch steht dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen, dass die Maßnahme des Arbeitgebers nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung individualrechtlich unbeachtlich ist.[1133]

[1131] BAG 22.2.1983 – 1 ABR 27/81, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972; BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06, juris; DKKW/Klebe, § 87 BetrVG Rn 23; vgl. Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 26–29.
[1132] BAG 24.4.2007 – 1 ABR 47/06, juris. Das Mitbestimmungsrecht entfällt weder bei Einverständnis der Arbeitnehmer mit der vom Betriebsrat beanstandeten Maßnahme des Arbeitgebers noch bei deren individualrechtlicher Unzulässigkeit, BAG v. 30.6.2015, BeckRS 2015, 72430.
[1133] BAG 3.5.1994 – 1 ABR 24/93, AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972; Hessisches LAG 4.10.2007 – 5 TaBVGa 91/07, AiB 2008, 100.

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