Rz. 489
Erfasst werden grundsätzlich nur Maßnahmen mit kollektivem Bezug. Ausgenommen sind diejenigen Mitbestimmungsrechte, die ausdrücklich auch Einzelfälle einbeziehen: § 87 Abs. 1 Nr. 5 (Urlaub) und 9 (Wohnräume) BetrVG. Das Erfordernis des kollektiven Bezugs ist weit auszulegen: Eine mitbestimmungsfreie Einzelfallregelung liegt nur dann vor, wenn mit dieser lediglich individuellen Wünschen eines Arbeitnehmers, nicht aber einem betrieblichen Regelungsbedürfnis Rechnung getragen werden soll.[1131]
Auf das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers kommt es nicht an.[1132] Auch steht dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats nicht entgegen, dass die Maßnahme des Arbeitgebers nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung individualrechtlich unbeachtlich ist.[1133]
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