Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
Rz. 17
Aus der Klage muss ersichtlich sein, wer Beklagter und wer Kläger ist. Der Arbeitnehmer hat als Kläger (auch) seinen Wohnort anzugeben, § 253 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 130 Nr. 1 ZPO. Allerdings kann eine Kündigungsschutzklage die Frist des § 4 S. 1 KSchG auch ohne diese Angabe wahren.
Kläger ist regelmäßig der gekündigte Arbeitnehmer. Stirbt der Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist, läuft aber die Drei-Wochen-Frist noch, kann der Erbe Kündigungsschutzklage erheben, um etwaige Vergütungsansprüche (§§ 611a Abs. 2, 615 S. 1 BGB) zu sichern. Stirbt der Arbeitnehmer nach Klageerhebung und war die Kündigungsfrist bereits abgelaufen, kann der Erbe die Klage fortführen. Stirbt der Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist, endet das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod, der bereits laufende Kündigungsschutzprozess erledigt sich.
Rz. 18
Beklagter der Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber. Das ist der Arbeitsvertragspartner, der die Kündigung erklärt hat. Die Klage gegen den falschen Arbeitgeber wahrt die Klagefrist grds. nicht. Deshalb ist auf die korrekte Bezeichnung der beklagten Partei große Sorgfalt zu verwenden, selbst wenn die Gerichte bei nicht eindeutiger Bezeichnung die Partei durch Auslegung ermitteln. Entscheidend für die Möglichkeit einer Berichtigung ist die Wahrung der rechtlichen Identität der Partei. Bei einer natürlichen Person als Arbeitgeber ist diese Person mit Namen und Anschrift als Beklagte zu bezeichnen. Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine juristische Person (GmbH, AG, Genossenschaft, rechtsfähiger Verein usw.) ist diese juristische Person zu verklagen. Die Vertretungsverhältnisse sind mitzuteilen. Bei der GmbH & Co. KG ist zu ermitteln, ob die KG oder die GmbH Arbeitgeber ist. Hat der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einer OHG oder einer KG, ist die Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Ist Arbeitgeber eine Außengesellschaft des bürgerlichen Rechts, kann die Gesellschaft verklagt werden, denn sie wird als aktiv- und passivparteifähig angesehen. Ist dagegen eine Erbengemeinschaft Arbeitgeber, sind alle Erben zu verklagen. Kündigt der Insolvenzverwalter, muss dieser als Partei kraft Amtes verklagt werden. Ist stattdessen (versehentlich) der Gemeinschuldner verklagt worden, kommt ggf. eine Rubrumsberichtigung in Betracht, etwa wenn der Klage das Kündigungsschreiben des Insolvenzverwalters beigefügt ist.
Kündigt ein Vertreter ohne Vertretungsmacht (siehe Rdn 5) oder ein Nichtberechtigter im eigenen Namen, führt das nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und seinem "richtigen" Arbeitgeber, selbst dann, wenn letzterer die ausgesprochene Kündigung genehmigt. In diesem Fall ist die allgemeine Feststellungsklage geboten; teilweise wird aber auch die Kündigungsschutzklage für statthaft gehalten.
Rz. 19
Besondere Probleme stellen sich, wenn der Beschäftigungsbetrieb von einem Betriebsübergang betroffen ist.
Die Kündigungsschutzklage ist gegen den bisherigen Arbeitgeber zu richten, wenn er die Kündigung vor dem Betriebsübergang ausgesprochen hat. Das gilt selbst dann, wenn die Kündigungsschutzklage erst nach dem Betriebsübergang erhoben wird. Der neue Arbeitgeber muss das ergangene Urteil gegen sich gelten lassen. Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann der Erwerber das Verfahren allerdings übernehmen, § 265 Abs. 2 ZPO.
Kündigt der Betriebsveräußerer erst nach dem Betriebsübergang, ist der Veräußerer nur dann passiv legitimiert, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, er habe dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses wirksam widersprochen, weshalb noch nach Ablauf der Kündigungsfrist ein Arbeitsverhältnis mit dem Veräußerer bestanden habe. Anderenfalls ist die Kündigungsschutzklage unbegründet, weil zum Betriebsveräußerer bei Kündigungsausspruch kein Arbeitsverhältnis mehr bestand.
Ist streitig, ob ein Betriebsübergang eingetreten ist, sollte der gekündigte Arbeitnehmer neben seiner Kündigungsschutzklage im Wege der eventuellen subjektiven Klagehäufung eine Feststellungsklage gem. § 256 Abs. 1 ZPO gegen den (mutmaßlichen) Betriebserwerber erheben, mit dem Antrag, dass zu diesem ein Arbeitsverhältnis bestehe. Wenn in einem solchen Fall der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebserwerber rechtskräftig festgestellt ist, wird die Kündigungsschutzklage wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig. Begründet allerdings der Arbeitnehmer seine Klage nach § 4 KSchG gegen den bisherigen Arbeitgeber mit der Behauptung, der Betrieb sei bereits vor der Kündigung auf den Betriebserwerber übergegangen, ist die Klage wegen fehlender Passivlegitimation unbegründet.
Rz. 20
Ist die Bezeichnung des beklagten Arbeitgebers nicht eindeutig, muss durch Auslegung ermittelt werden, wer Partei ist. Maßgebend ist, welcher Sinn der von dem klagenden Arbeitnehmer in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizumessen ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Z...