Rz. 370

Bei kurzfristigen Einstellungen oder Versetzungen, bei denen der Arbeitgeber eine vorläufige personelle Maßnahme gemäß § 100 BetrVG durchgeführt hat, kommt es vor, dass sich das Zustimmungsersetzungsverfahren vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, weil die Maßnahme zwischenzeitlich beendet wurde. Häufige Beispiele sind der befristete Einsatz von Leiharbeitnehmern[876] oder zeitlich befristete Versetzungen.

In dem Fall müssen die Parteien das Verfahren für erledigt erklären. Den ursprünglichen Anträgen mangelt es an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.[877] Erklärt nur eine Partei das Verfahren für erledigt, so ist das Verfahren entsprechend § 83a Abs. 2 ArbGG einzustellen.[878] Das Arbeitsgericht prüft also nicht, ob die ursprünglichen Anträge zulässig und begründet waren, sondern nur, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Der Betriebsrat kann in solchen Fällen keinen Unterlassungsanspruch geltend machen, sofern nur der Arbeitgeber das Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG ordnungsgemäß eingehalten hat.[879]

[876] LAG Schleswig-Holstein 10.5.2016 1 TaBV 59/15, BeckRS 2016, 71454; Hunold, NZA-RR 2008, 281.
[878] BAG 26.4.1990 – 1 ABR 79/89, NZA 1990, 822; BAG 8.12.2010 – 7 ABR 99/09, NZA-RR 2011, 315; Fitting u.a., § 99 Rn 294; Gross u.a./Woitaschek, § 99 BetrVG Rn 41.
[879] BAG 23.6.2009 – 1 ABR 23/08, NZA 2009, 1430; LAG Schleswig-Holstein 10.5.2016 – 1 TaBV 59/15, BeckRS 2016, 71454; a.M. etwa Schulze/Schreck, ArbRAktuell 2013, 341090.

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