Rz. 238
Gebühr nach § 13 RVG
RVG Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis Nr. 1000 – Einigungsgebühr
Teil 1 Allgemeine Gebühren
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
Vorbemerkung 1: Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung nach § 34 RVG. |
1000 |
Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags |
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1.durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird … |
1,5 |
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2.durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) … |
0,7 |
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(1) |
1Die Gebühr nach Nr. 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder wenn auf ihn verzichtet wird. 2Im Privatklageverfahren ist Nr. 4147 anzuwenden. |
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(2) |
Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war. |
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(3) |
Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann. |
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(4) |
Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind anzuwenden. |
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(5) |
1Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). 2Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. 3In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann. 4Abs. 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. |
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Rz. 239
Die Einigungsgebühr (Anlage 1 Nr. 1000 Ziff. 1 VV-RVG: 1,5 Gebühr) entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Erfassungsbereich der Einigungsgebühr geht weiter als der der Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO). Die Einigungsgebühr setzt keinen wirksamen Vergleich i.S.d. § 779 BGB mehr voraus. Für die Einigungsgebühr reicht aus, dass der Streit vertraglich beigelegt oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Einigungsgebühr entsteht nicht, wenn im Vertrag nur ein Anspruch anerkannt oder auf einen Anspruch verzichtet wird.
Rz. 240
Wird der Rechtsstreit dadurch beendet, dass der Schadenersatzschuldner die geforderte Leistung erbringt, ohne dass weitere Verhandlungen erforderlich waren, fallen weder Einigungs- noch Terminsgebühr an. Eine Einigungsgebühr entsteht nicht bzw. ist nicht dem Kläger zu erstatten, wenn der Beklagte die Klageforderung vollständig erfüllt und der Kläger die Klage anschließend zurücknimmt. Streiten die Parteien um den Ausgleich von Schadensersatz, wird aufgrund nicht vollständiger Regulierung Klage erhoben und erst im Laufe des Zivilrechtsstreits die Klageforderung ausgeglichen. Verbunden mit der Bitte um Klagerücknahme, kann in dieser Situation die Bitte um Klagerücknahme die Einigungsgebühr auslösen. Werden Ansprüche teilweise abgerechnet, reduziert sich der Streitwert der Einigungsgebühr auf den streitigen und nicht im Wege der Abrechnung bereits erledigten Teil.