Rz. 165
Rz. 166
Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage kann nicht nur ein Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien selbst sein, sondern auch ein solches zwischen einer Prozesspartei und einem Dritten, ja sogar zwischen Dritten überhaupt. Das Feststellungsinteresse muss dann allerdings gerade gegenüber dem Beklagten bestehen.
Rz. 167
Außerhalb von § 115 Abs. 1 VVG hat der am Versicherungsvertrag (z.B. private Haftpflichtversicherung) nicht beteiligte geschädigte Dritte keine rechtliche Möglichkeit, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen (keine action directe).
Rz. 168
Eine auf die Feststellung von Versicherungsschutz für einen konkreten Schadenfall gerichtete Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers ist häufig (mangels Feststellungsinteresse) unzulässig.
Rz. 169
Der geschädigte Dritte kann jedoch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) erheben, wenn der Versicherer zum einen seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und der Versicherungsnehmer zum anderen daraufhin untätig bleibt. Der Grund, dem Haftpflichtgläubiger ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung des Deckungsschutzes zuzubilligen, folgt aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung, wie sie in §§ 108, 110 VVG (§§ 156 Abs. 1, 157 VVG a.F.) zum Ausdruck gekommen ist; diese Bestimmungen bezwecken den Schutz des Geschädigten; durch sie soll gewährleistet werden, dass die Versicherungsentschädigung ihm zugute kommt. Der Geschädigte hat dann ein schützenswertes rechtliches Interesse an der Feststellung, wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt (z.B. in der Insolvenz, siehe § 110 VVG [siehe auch § 2 Rdn 586 ff.] oder Verfristung [Verjährung]) verloren geht. Im Einzelfall kann ein rechtliches Interesse auch dann gegeben sein, wenn der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gibt oder die Auskunft verweigert.
Rz. 170
Bei nur vermutetem Untätigbleiben des Haftpflicht-Versicherungsnehmers besteht kein Feststellungsinteresse für eine vorweggenommene Deckungsklage gegen den Haftpflichtversicherer. Dass der Schädiger aus wirtschaftlichen Gründen eine Haftpflichtforderung möglicherweise nicht erfüllen kann, begründet kein Feststellungsinteresse.
Rz. 171
Die Feststellungsklage ist unbegründet, wenn keine Anzeichen für eine Untätigkeit des Versicherungsnehmers/Schädigers zur Wahrung seines Versicherungsschutzes vorliegen, sondern dieser den Schadenfall unstreitig gemeldet und der Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht auch nicht abgelehnt, sondern Versicherungsschutz in Form der Stellung eines Anwalts für den Versicherungsnehmer leistet.