Rz. 226

Auch das Recht der Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen (§ 69c Nr. 2 UrhG) sowie die Vervielfältigung der erzielten Ergebnisse bleiben dem Urheber von Computerprogrammen vorbehalten. § 23 UrhG als allgemeiner Grundsatz verbietet nur die Bearbeitung und Umgestaltung im Falle der Veröffentlichung oder Verwertung dieses Werkes. Nur wenn es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Kunst, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes handelt, bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung (zu privaten Zwecken) der Zustimmung des Urhebers (§ 23 Abs. 2 UrhG).[314] Für Computerprogramme gelten diese letztgenannten Ausnahmen generell.

[314] Marly, Praxishandbuch Softwarerecht, Rn 172 ff.

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