Rz. 35
Für die Erstellung von Computerprogrammen im Arbeitsverhältnis regelt § 69b UrhG, dass dem Arbeitgeber oder Dienstherren alle vermögensrechtlichen Befugnisse im Sinne eines umfassenden und ausschließlichen Nutzungsrechts zustehen, wenn der für ihn tätige Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen handelt. Für nicht pflichtgebundene Werke gilt das zu § 43 UrhG Gesagte, also keine Zuweisung der Nutzungsrechte an den Arbeitgeber (Rdn 30). Zudem kann sich aus dem Vertrag oder aus den sonstigen Umständen (es verbleibt hier der Anwendungsbereich der Zweckübertragungsregel nach § 31 Abs. 5 UrhG) eine Verfügungsbeschränkung des Arbeitnehmers ergeben. Auch hier kann eine Anbietungspflicht vertraglich vereinbart werden. (Siehe auch § 5 Rdn 5 Muster: Klauseln im Arbeitsvertrag.)
Rz. 36
Die Abgrenzung zwischen Pflichtwerken und nicht pflichtgebundenen Werken ist mitunter schwierig. Das KG Berlin hat entschieden, dass die Entwicklung von Computerprogrammen bereits dann im Rahmen der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit liegt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechenden Spielraum belässt und dieser mit Billigung und auf Kosten des Arbeitgebers ein Programm erstellt. Diese weite Auslegung hat in den neueren Entscheidungen keine Bestätigung gefunden. Zu Recht wird ein enger innerer Zusammenhang zwischen arbeitsrechtlicher Pflichterfüllung und Schaffung des Computerprogramms verlangt.
Rz. 37
Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen können bei der Werkerstellung vor Beginn und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besondere Probleme auftreten. Die vorher erstellten Programme fallen nicht unter den Anwendungsbereich des § 69b UrhG. Dagegen liegen alle Rechte an den bis zum Wechsel entstandenen Programmen oder schutzfähigen Programmteilen beim früheren Arbeitgeber.
Rz. 38
Abzugrenzen von den nicht pflichtgebundenen Werken, für die im Rahmen des § 69b UrhG überwiegend eine Anbietungspflicht bejaht wird, sind die freien Werke. Hier fehlt es an dem Bezug zum Arbeitsverhältnis, was aber nicht schon insbesondere dann der Fall ist, wenn sie außerhalb der Arbeitszeit erstellt werden. Zwar wird in einem solchen Fall die Anbietungspflicht grundsätzlich verneint, eine Ausnahme greift aber dann, wenn der Arbeitnehmer durch eigene Verwertung in Konkurrenz zum Arbeitgeber treten würde.
Rz. 39
Allerdings bleiben die weiteren Urheberpersönlichkeitsrechte unberührt. Der werkschaffende Arbeitnehmer kann sich jeder Entstellung, Verstümmelung, sonstigen Änderungen oder Beeinträchtigungen des Werkes widersetzen, die seiner Ehre oder seinem Ruf nachteilig sein könnten. Die Urheberpersönlichkeitsrechte werden nach Sinn und Zweck der Regelung insofern eingeschränkt, als sie die Rechtsausübung des Arbeitgebers behindern.
Rz. 40
Es ist allgemein anerkannt, dass auch der Urheber als Arbeitnehmer einen Anspruch auf Namensnennung (gem. § 13 S. 2 UrhG) hat. Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf Namensnennung ist allerdings dann anzunehmen, wenn die wirtschaftliche Verwertung des Werkes andernfalls leiden würde. Dabei ist auf die Branchenübung im Einzelnen Rücksicht zu nehmen. Bei Software-Entwicklern erfolgt regelmäßig keine Urheberbezeichnung auf dem Original und den Kopien des Programms, was mit einem stillschweigenden Verzicht auf die Urheberbezeichnung begründet wird.
Rz. 41
Wie schon bei § 43 UrhG wird man bei § 69b UrhG wegen der umfassenden Zuweisung der Nutzungsrechte an Computerprogrammen zum Arbeitgeber davon ausgehen müssen, dass mit der Arbeitsvergütung grundsätzlich auch solche Ansprüche aus dem Urheberrecht abgedeckt sind. Grenze ist das in § 32a UrhG zum Ausdruck kommende "auffällige Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Gegenleistung in der Weise, dass noch Anspruch auf finanzielle Nachbesserung besteht. Im Hinblick auf bisher unbekannte Nutzungsarten ist auf § 31a UrhG zu verweisen, der schriftliche Verträge hierüber ermöglicht (siehe Rdn 91).
Für den Bereich der Werbegrafik wird der Verzicht auf die Urheberbenennung grundsätzlich akzeptiert, allerdings gilt dies nicht für ein künstlerisch gestaltetes Werbeplakat. Bei Bühne, Film, Rundfunk und Printmedien geht die Tendenz dahin, in Tarifverträgen die Namensnennungspflicht des Arbeitgebers aufzunehmen. Allerdings kann hier nicht von einer einheitlichen Übung ausgegangen werden; so ist etwa bei rein informationellen Nachrichtentexten von einem entsprechenden Verzicht auszugehen.
Rz. 42
Wie schon bei § 43 UrhG wird man bei § 69b UrhG wegen der umfassenden Zuweisung der Nutzungsrechte an Computerprogrammen zum Arbeitgeber davon ausgehen müssen, dass mit der Arbeitsvergütung grundsätzlich auch solche Ansprüche aus dem Urheberrecht abgedeckt sind. Grenze ist das in § 32a UrhG zum Ausdruck kommende "auffällige Missverhältnis" zwischen Nutzungseinräumung und Gegenleistung in der Weise, dass noch Anspruch auf finanzielle Nachbesserung besteht.