Rz. 75
Die Gegenspieler zu den Kulturschaffenden und Publizisten sind die als Werkvermittler tätigen Träger der Kultur- und Medienwirtschaft. Deren Rechtspositionen werden nicht nur durch die Gesetze bestimmt, sondern gerade durch vertragliche Beziehungen mit den Kulturschaffenden und Publizisten konkretisiert. Im Vordergrund steht zunächst das Recht der Werknutzung mit den Bestimmungen zur Übertragung (auch der Vererblichkeit) des Urheberrechts, den gesetzlichen Möglichkeiten zur Einräumung von Nutzungsrechten und schließlich den Grundzügen der Urheberrechtsverträge. Von besonderer praktischer Relevanz ist das seit dem 1.7.2002 geltende neue Urhebervertragsrecht, das durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vorrangig in §§ 32, 32a und 36 UrhG seinen Ausdruck findet.
Rz. 76
Sodann richtet sich die Aufmerksamkeit auf das Verlagsrecht, die allgemeinen Grundsätze sowie einzelne Ausgestaltungen im Bereich der Belletristik, auf wissenschaftliche Werke und schließlich auf die Werke der Musik und der bildenden Kunst.
Rz. 77
In einem weiteren Hauptpunkt werden die Rechtspositionen einzelner Träger der Kultur- und Medienwirtschaft einer näheren Untersuchung zugeführt und dabei besonders die Positionen der Verwertungsgesellschaften, der Veranstalter, der Sendeunternehmen, der Filmhersteller und sonstiger Filmschaffender, der Hersteller von Tonträgern und Datenbankhersteller (Multimedia-Unternehmen) untersucht.
Rz. 78
Das Recht der Werknutzung wird zunächst durch den Grundsatz der Unübertragbarkeit des Urheberrechts bestimmt (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Unübertragbarkeitsregel erfasst sowohl die persönlichkeitsrechtlichen als auch die vermögensrechtlichen Interessen des Urhebers, die nach der maßgeblichen monistischen Theorie unauflöslich miteinander verwoben sind.
Rz. 79
Gem. § 28 UrhG ist das Urheberrecht allerdings vererblich und kann gem. § 29 Abs. 1 UrhG in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen werden. Zwar hat das Urheberrecht die Tendenz, "soweit wie möglich beim Urheber zurückzubleiben", allerdings nähert sich das Urheberrecht in starkem Maße einem Immaterialgüterrecht an, da der Urheber die Möglichkeit hat, in weitem Umfang darüber zu disponieren, indem er anderen sogar gegenständlich wirkende Nutzungsrechte einräumt. Damit treten aber die nachfolgend zu betrachtenden Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse in den Vordergrund und sollen durch nähere Betrachtungen über die Einräumung von Nutzungsrechten sodann im Hinblick auf die Grundzüge des Urhebervertragsrechts verdeutlicht werden.