Rz. 17
Die Auseinandersetzung der Gesamthandsgemeinschaft kann als solche in den meisten ausländischen Rechtsordnungen zu jeder Zeit verlangt werden. Im Einzelnen:
Rz. 18
▪ Deutschland
In Deutschland kann jeder Erbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses (nicht Teilauseinandersetzung) verlangen. Die Beendigung der Erbengemeinschaft vollzieht sich durch Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen alle Miterben und Erbteilserwerber. Möglich ist es, mit allen Erben zu verhandeln und bei Einigkeit den Nachlass außergerichtlich aufzuteilen und dies vertraglich zu fixieren. Sofern die Nachlassmasse eine gerechte Zuordnung anhand der Erbquoten nicht unbedingt zulässt, kann dies mit der Leistung von Ausgleichszahlungen verbunden werden. Bei Vorhandensein eines Grundstücks kann die Erbauseinandersetzung vertraglich mit der Entlassung des Grundstücks aus der Gesamthand in das Eigentum eines oder mehrerer Miterben verbunden werden. Möglich sind auch Teilauseinandersetzungen, sofern Einigkeit besteht. Gerichtlich steht die Möglichkeit einer Erbteilungsklage zur Verfügung. Voraussetzung einer solchen Klage ist jedoch, dass Teilungsreife besteht. Dies bedeutet, dass sich kein unbewegliches Vermögen mehr im Nachlass befinden darf. Der Immobilien entledigt sich der klagende Miterbe durch eine vorausgehende Teilungsversteigerung der Immobilien zur Aufhebung der Gemeinschaft gemäß § 180 ZVG.
Rz. 19
▪ Finnland
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist im 23. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Danach kann auch in Finnland jeder Miterbe die Auseinandersetzung verlangen. Sind sich die Miterben einig, so kann die Auseinandersetzung vertraglich erfolgen. Kommt zwischen den beteiligten Miterben keine einvernehmliche Lösung zu Stande, so besteht noch die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht einen Teilungsbeauftragten einsetzen zu lassen. Diese Einsetzung ist dann überflüssig, wenn die Erben den Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker auffordern, die Auseinandersetzung vorzunehmen. Die Aufgaben des Teilungsbeauftragten sind dabei umfassend. Er inventarisiert und bewertet den Nachlass (jeden Nachlassgegenstand). Darüber hinaus prüft er die Berechtigung der Beteiligten am Nachlass. Danach bestimmt er einen Ort und Termin, an dem die Auseinandersetzung stattfindet. Zwischen den Erben aufkommende Streitigkeiten versucht der Nachlassteiler zu schlichten. Kommt es zu keiner Einigung, so entscheidet der Nachlassteiler. Die Realteilung wird schriftlich festgehalten.
Rz. 20
▪ Norwegen
Weiterhin kann auch in Norwegen jeder Miterbe die Auseinandersetzung der Gemeinschaft verlangen. Dabei gibt es zwei Formen der Teilung: Zum einen die private Teilung, in der sich die Erben einvernehmlich auf eine Auseinandersetzung des Nachlasses verständigen. Bei einer privaten Teilung haben die Erben gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären, dass sie die Verantwortung für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers übernehmen. Diese Erklärung muss binnen 60 Tagen erfolgen. Zum anderen gibt es die öffentliche Teilung durch das Gericht erster Instanz. Der Teilung geht jedenfalls ein Aufgebotsverfahren zur Vorladung der Gläubiger gemäß §§ 69 ff. TeilG voraus. Hat der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker ernannt, so bestellt das Nachlassgericht einen Nachlassverwalter (bobestyerer), welcher in aller Regel ein Rechtsanwalt (Advokat) ist. Dieser erarbeitet einen Teilungsplan, der vom Gericht im Wege des Beschlusses zu genehmigen ist. Gegen den Beschluss kann binnen Monatsfrist Rechtsmittel (anke) eingelegt werden.
Rz. 21
▪ Schweiz
Der Miterbe einer Schweizer Erbengemeinschaft hat das Recht seinen Erbteil zu veräußern. Dies hat jedoch nicht die Folge, dass der Erwerber in die Stellung des Veräußerers (Miterbe) eintritt. Vielmehr erhält der Erwerber einen Anspruch auf "Teilungsergebnis". Er wird also nicht neuer Miterbe. Darüber hinaus kann jeder Miterbe gemäß Art. 604 Abs. 1 schweiz. ZGB zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses fordern. Eine Teilauseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist, ähnlich wie im deutschen Recht, ebenfalls grundsätzlich einvernehmlich möglich. Was die Auseinandersetzung anbelangt, so obliegt es den Erben, dies nach ihren Vorstellungen zu regeln. Hat der Erblasser vom Grundsatz der freien Teilungsvereinbarungen gemäß Art. 608 Abs. 1 schweiz. ZGB Einschränkungen gemacht, so sind diese grundsätzlich beachtlich; jedoch können diese Einschränkungen, bei Einverständnis aller Erben, aufgehoben werden. Kommen die Erben zu keiner Einigung, so steht jedem Erbe die Möglichkeit offen, Teilungsklage zu erheben.
Rz. 22
▪ Türkei
Bei einer türkischen Erbengemeinschaft handelt es sich bereits von Gesetzes wegen um eine Gemeinschaft auf Zeit. Gesetzlicher Regelfall ist die Auseinandersetzung der Gemeinschaft. Im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung besteht prinzipiell Vertragsfr...