Rz. 96

Nach dem bis zum 31.12.1976 geltenden Recht, wurde die Verwandtschaft des angenommenen Kindes zu den natürlichen Eltern und den Verwandten und deren Verwandten nicht aufgehoben. Das adoptierte Kind behielt sein volles Erbrecht gegenüber seinen Blutsverwandten (§ 1764 BGB a.F.). Zudem erwarb das adoptierte Kind ein Erbrecht nach dem Annehmenden, es sei denn, dies wurde im Adoptionsvertrag ausgeschlossen. Ein Erbrecht zu den Verwandten des Annehmenden entstand jedoch nicht (§ 1763 BGB a.F.). Der Annehmende selbst erwarb gegenüber dem Adoptivkind kein Erbrecht (§ 1759 BGB a.F.). Die Adoption eines Volljährigen war nur in Ausnahmefällen möglich.

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