Rz. 253
Im Gegensatz zu einem Gegenstandsvermächtnis besteht beim Verschaffungsvermächtnis die Besonderheit, dass ein nicht zum Nachlass gehörender bestimmter Gegenstand vermacht wird, indem der Beschwerte verpflichtet wird, dem Bedachten den entsprechenden Gegenstand zu verschaffen (§ 2170 BGB). Ein Verschaffungsvermächtnis ist dann gegeben, wenn der Erblasser dem Bedachten den vermachten Gegenstand unbedingt zukommen lassen wollte bzw. er wirtschaftlich im Nachlass enthalten ist. In den Fällen, in denen der Beschwerte außerstande ist, das Verschaffungsvermächtnis zu erfüllen, oder eine Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist, ist der Beschwerte gem. § 2170 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Wert zu entrichten.
Rz. 254
Verschaffungsvermächtnisse kommen in der Praxis bei Gesamthandseigentum, Miteigentum oder bei Herausgabevermächtnissen vor. Gegenstand eines Verschaffungsvermächtnisses kann auch ein Wohnungsrecht sein.
Rz. 255
Dem Verschaffungsvermächtnis sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Wert des zu verschaffenden Gegenstands muss wirtschaftlich im Nachlass enthalten sein, da die Erben für Verbindlichkeiten nur in Höhe des Nachlasswerts haften.
Rz. 256
Befindet sich der im Wege des Vermächtnisses zugewandte Gegenstand im Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr im Nachlass, wird grundsätzlich vermutet, die Vermächtnisanordnung sei unwirksam (§ 2169 Abs. 1 BGB). Der Bedachte trägt daher die Beweislast dafür, dass es der Wille des Erblassers war, ihm den nachlassfremden Gegenstand zuzuwenden und es sich daher um ein Verschaffungsvermächtnis handelt. Ein Indiz dafür, dass ein Verschaffungsvermächtnis vorliegt, ist u.a. darin zu sehen, dass der Erblasser bei seiner testamentarischen Anordnung gewusst hat, dass sich der Gegenstand nicht in seinem Nachlass befinden würde. Im Falle der Veräußerung des vermachten Gegenstands durch den Erblasser tritt der Erlös grundsätzlich nicht an die Stelle des vermachten Gegenstands. Die Vorschriften der §§ 2169, 2170 BGB das Verschaffungsvermächtnis betreffend gelten sowohl für das erbvertraglich oder auch wechselbezüglich angeordnete Vermächtnis als auch für das einseitig angeordnete Vermächtnis. Ist das Vermächtnis testamentarisch bindend angeordnet, ist allerdings die Vorschrift des § 2288 BGB zu beachten, die analog anzuwenden ist.
Rz. 257
Wurde ein Vermächtnis angeordnet, welches zu einer objektiv unmöglichen Leistung verpflichtet, ist dieses unwirksam. Von der Vorschrift des § 2171 Abs. 1 BGB wird die anfängliche objektive Unmöglichkeit erfasst, wobei auf den Zeitpunkt des Erbfalls abgestellt wird. In den Fällen, in denen die Wirksamkeit eines Vermächtnisses von einer behördlichen Genehmigung abhängig ist – hierunter fällt beispielsweise die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz –, ist die Anordnung bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung versagt, liegt nachträgliche Unmöglichkeit vor.