Rz. 185
Zu einer Erbengemeinschaft kann es grundsätzlich kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch letztwillige Verfügung kommen, wenn der Erblasser mehrere Erben bestimmt. Im Rahmen einer Beratung über die Errichtung einer letztwilligen Verfügung sollte der Anwalt den Mandanten über die Schwierigkeiten und Risiken einer Erbengemeinschaft hinreichend aufklären. Es sollten dem Mandanten insbesondere die Probleme der Nachlassverwaltung und -auseinandersetzung, der Teilungsversteigerung und nicht zuletzt der Erbenhaftung dargelegt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuwirken, dass nach Möglichkeit eine Erbengemeinschaft vermieden wird – dies gilt nicht nur bei der Errichtung eines Ehegattentestaments für die Verfügung im ersten Todesfall, sondern auch beim Einzeltestament und insbesondere dann, wenn sich ein Unternehmen im Nachlass befindet.
Rz. 186
Um eine spätere, möglicherweise komplizierte und für alle Beteiligten unerfreuliche Auseinandersetzung zu vermeiden, sollte der Erblasser lieber einen seiner Nachkommen zum Alleinerben einsetzen und den übrigen in Betracht kommenden Personen entsprechend hohe Vermächtnisse zuwenden. Um dem Vermächtnisnehmer eine stärkere Stellung zu geben, kann dieser zusätzlich zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, damit er sich sein Vermächtnis selbst erfüllen kann.
Rz. 187
Des Weiteren ist bei Vorhandensein von Betriebsvermögen zu beachten, dass die Erbengemeinschaft durch die Auseinandersetzung zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und somit zu einer zu versteuernden Entnahme gezwungen sein kann. Im Unternehmensbereich sollte deshalb nach Möglichkeit die Alleinerbenlösung gewählt werden. Zugunsten der weichenden Erben könnten dann Vermächtnisse ausgesetzt werden. Diese Vermächtnisse umfassen im Idealfall nur Privatvermögen. Umfassen sie hingegen Betriebsvermögen, führt auch deren Erfüllung zu einer Entnahme und meist zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Entnahme ist dann vom Erben zu versteuern.
Hinweis
Bei der Gestaltung eines Unternehmertestamentes sollte stets ein Steuerberater mit hinzugezogen werden.