Rz. 229
Der Erblasser hat im Falle der Anordnung oder des Eintritts einer Erbengemeinschaft die Möglichkeit, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auszuschließen (vgl. Muster zum Auseinandersetzungsausschluss Rdn 484). Die Auseinandersetzung kann auf eine bestimmte Zeit oder auf Dauer ausgeschlossen werden. Das Auseinandersetzungsverbot wird jedoch grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem 30 Jahre seit Eintritt des Erbfalls verstrichen sind, unwirksam (§ 2044 Abs. 2 S. 1 BGB). Der Erblasser kann jedoch abweichend hiervon testieren (§ 2044 Abs. 2 S. 2 BGB).
Rz. 230
Der Auseinandersetzungsausschluss beinhaltet eine Untersagung der Auseinandersetzung unabhängig vom Willen der Erben. Der Auseinandersetzungsausschluss kann den Rechtscharakter einer Auflage gem. §§ 1940, 2190 ff. BGB haben und entfaltet in diesem Falle nur schuldrechtliche Wirkung, so dass die Erben sich einvernehmlich darüber hinwegsetzen können. Dem kann nur dadurch abgeholfen werden, dass der Erblasser einen Testamentsvollstrecker mit der Überwachung und Durchsetzung betraut.
Rz. 231
Eine Auseinandersetzung aus wichtigem Grund bleibt zu jeder Zeit möglich. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist durch Würdigung aller Umstände zu ermitteln. Um einen wichtigen Grund kann es sich handeln, wenn einem Teilhaber/Miterben der ihm zustehende Gebrauch des gemeinsamen Gegenstands unmöglich gemacht wird oder aber, wenn die Verwaltung des Gegenstands nicht mehr möglich ist, weil das Vertrauensverhältnis zerstört ist.
Rz. 232
Wie sich aus § 750 BGB ergibt, wird mit dem Tod eines Miterben das Auseinandersetzungsverbot außer Kraft gesetzt. Gegenüber dem Gläubiger, der den Erbteil gepfändet hat, wirkt das Auseinandersetzungsverbot ohnehin nicht (§ 751 S. 2 BGB). Dies gilt auch für die Insolvenz eines Miterben, § 84 Abs. 2 InsO. Soll lediglich der Anspruch einzelner Miterben gegen die anderen auf Auseinandersetzung ausgeschlossen werden, stellt eine derartige Anordnung ein Vermächtnis dar. Da der Auseinandersetzungsausschluss sowohl Vermächtnis als auch Auflage sein kann, sollte der Erblasser im Testament seine Rechtsnatur eindeutig klarstellen.
Rz. 233
Grundsätzlich bezieht sich ein Auseinandersetzungsverbot auf den gesamten Nachlass. Es kann allerdings auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt werden. In persönlicher Hinsicht kann sich eine derartige Anordnung auf alle Miterben oder aber lediglich auf einzelne Miterben beziehen. Gemäß § 2044 Abs. 1 S. 1 BGB ist Anordnungsziel entweder der Ausschluss der Auseinandersetzung oder aber das Setzen einer Kündigungsfrist. Daneben kommen auch weniger einschneidende Regelungen, wie die Verwaltung des Nachlasses zum dauernden Nutzen der Familienmitglieder.