Rz. 153

Sind – noch minderjährige – Kinder aus der Ehe hervorgegangen, sollte so früh wie möglich eine – möglichst einvernehmliche – Regelung des Umgangs zwischen den Eheleuten getroffen werden. Je eher sich die Eltern und die Kinder daran gewöhnen, desto besser. Regelungen zum Umgangsrecht können aber auch in einem späteren Zeitabschnitt erforderlich werden.

Die Einzelheiten des Umgangsrechts und der dazugehörigen gerichtlichen Verfahren werden daher in einem gesonderten Abschnitt behandelt (siehe § 23 Rdn 2).

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