Entscheidungsstichwort (Thema)
Einbeziehung von späten Anträgen auf Umgangsregelung in den Scheidungsverbund
Verfahrensgang
AG Oranienburg (Beschluss vom 24.11.2010; Aktenzeichen 36 F 174/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des AG Oranienburg vom 24.11.2010 - Az. 36 F 174/10 - aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung im Verbund mit der zwischen den Beteiligten anhängigen Umgangssache betreffend die Kinder L. und F. B. an das AG Oranienburg zurückverwiesen.
Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das AG zu entscheiden.
Der Beschwerdewert wird auf 4.420 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am ... 1977 geborene Antragstellerin und der am ... 1966 geborene Antragsgegner, beide deutsche Staatsangehörige, haben am ... 2003 vor dem Standesamt in L. die Ehe geschlossen, nachdem sie am ... 2003 zur UR-Nr ... des Notars M ... mit Amtssitz in B ... einen Ehevertrag geschlossen hatten, in dem sie Gütertrennung vereinbart, den Versorgungsausgleich ausgeschlossen und wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet haben. Aus der Ehe sind zwei noch minderjährige Kinder (die am ... 2004 geborenen Zwillinge F. und L.) hervorgegangen, die - nach einstweiliger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter am 16.7.2009 - im Haushalt der Antragstellerin leben.
Mit ihrem am 22.7.2010 beim AG eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin gestützt auf die spätestens durch ihren Auszug aus der Wohnung im April 2009 unstreitig erfolgte Trennung die Scheidung und ferner mit näherer Darlegung zur Unwirksamkeit des Ehevertrages insoweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs begehrt.
Der Antragsgegner hat seinerseits die Ehescheidung begehrt, allerdings den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsausgleichs für wirksam erachtet. Nachdem auf den 24.11.2010 terminiert worden war, hat der Antragsgegner eingehend am 23.11.2010 einen "Folgesachenantrag wegen Umgang" gestellt und hierzu ausgeführt, der Antrag sei erforderlich, nachdem außergerichtliche Einigungsversuche zur Ausübung des Umgangsrechtes unter Vermittlung des Jugendamtes gescheitert und zudem Einschränkungen in der Ausgestaltung des Umgangsrechts, das seit Beendigung des begleiteten Umgangs nicht mehr ausgeübt werde(n könne), nicht (mehr) veranlasst seien.
Im Anhörungstermin am 24.11.2010 hat die Antragstellerin die Abtrennung der Umgangssache beantragt, während der Antragsgegner das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche Abtrennung in Frage gestellt hat.
Mit Beschluss vom 24.11.2010 hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden, angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet und die Einbeziehung der Umgangssache in den Scheidungsverbund abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine einvernehmliche Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres lägen vor. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sei formwirksam erfolgt; die Regelung halte auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand. Die Einbeziehung der Umgangssache sei nicht veranlasst, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, dass der Antragsgegner eine Umgangsregelung gerade ab Rechtskraft der Scheidung begehre, was aber für die Einbeziehung in den Scheidungsverbund vorausgesetzt werde. Im Gegenteil erstrebe der Antragsgegner offenbar doch eine alsbaldige Regelung zur Umgangsausübung. Unabhängig davon sei es auch nicht Kindeswohl dienlich, die Scheidung und das Umgangsrecht zu verknüpfen, nachdem angesichts der gerichtsbekannten Zerstrittenheit der Eltern die Anrufung des Beschwerdegerichts auch hinsichtlich der Scheidung und/oder des Versorgungsausgleichs zu erwarten sei, und die Kinder nicht über eine so lange Zeit im Ungewissen bleiben sollen. Dies gelte umso mehr, als vorliegend nicht lediglich Modalitäten des Umgangs umstritten seien, sondern dieser grundsätzlich in Frage gestellt werde und bereits ein Kontaktabbruch seit längerer Zeit zu verzeichnen sei.
Gegen diese ihm am 23.12.2010 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner mit einem am 19.1.2011 beim AG eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese mit einem am 21.2.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Antragsgegner erstrebt die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Familiengericht, da dieses verfahrensfehlerhaft die Umgangssache nicht in den Scheidungsverbund aufgenommen habe. Schon aus seinem Vorgehen, den Umgangsantrag als Folgesache einzubringen, folge schlüssig, dass er eine auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung gerichtete Regelung anstrebe, da er - in Kenntnis der Ankündigung, dass ein Sachverständigengutachten im Umgangsverfahren eingeholt werden solle - ansonsten einen Antrag auf einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht gestellt hätte. Das Vorgehen des Antragsgegners sei motiviert dadurch, dass die Antragstellerin, die unbedingt geschieden werden wolle, auf diese Weise zu einer - bisher fehlenden - Kooperation in der Kindschaftssache zu bewegen sei. In diesem Sinne sei die Einbez...