Rz. 100
Strittig ist, ob der beigeordnete Anwalt weiter gehende Reisekosten mit der Partei abrechnen darf, wenn er nur eingeschränkt beigeordnet worden ist.
Rz. 101
Ein Teil der Rspr. ist der Auffassung, wegen der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO komme eine Inanspruchnahme der Partei nicht in Betracht. Zum Teil wird dabei auch argumentiert, der Anwalt habe durch die Zustimmung zu seiner Beiordnung auf die Mehrkosten verzichtet.
Rz. 102
Soweit die Partei Raten zahlen oder eine Einmalleistung erbringen muss, soll der Anwalt die weiter gehenden Reisekosten dann allerdings nach § 50 RVG zusammen mit der Differenzvergütung erhalten, was allerdings inkonsequent ist.
Rz. 103
Nach zutreffender Ansicht kann der Anwalt die weiter gehenden Reisekosten gegen die Partei geltend machen. Wird der Anwalt eingeschränkt beigeordnet, dann tritt die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nur insoweit ein, wie die Beiordnung reicht. Das ist für eine streitgegenständliche Beiordnung auch anerkannt (siehe § 23 Rdn 74). Nichts anderes gilt bei einer eingeschränkten Beiordnung hinsichtlich der Reisekosten.
Rz. 104
Die Gegenauffassung übersieht, dass die bedürftige Partei Antragsteller ist, nicht der Anwalt. Wird der Beiordnungsantrag der Partei nur beschränkt beschieden, dann kann die Sperre des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch nur im Rahmen der Beiordnung eintreten. Die Partei hat es selbst in der Hand, ob sie sich gegen eine unberechtigte Einschränkung zur Wehr setzt oder auf einen auswärtigen Anwalt verzichtet und einen Anwalt im Gerichtsbezirk beauftragt, sodass sie dann zu Informationsgesprächen selbst reisen muss.
Rz. 105
Soweit sich ein Anwalt im Rahmen des Beiordnungsverfahrens mit einer eingeschränkten Beiordnung einverstanden erklärt, heißt dies nur, dass er bereit ist, insoweit nicht mit der Landeskasse abzurechnen. Ein Verzicht auf seine Vergütung gegen den Mandanten und gegen Dritte (§ 126 ZPO) ist damit aber nicht verbunden. Insoweit übersieht die Gegenauffassung, dass ein solcher Verzicht nach § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unzulässig wäre. Ein Verzicht gegenüber dem Mandanten, nicht aber auch gegenüber dem Gegner, wäre wiederum nach § 4a RVG als Vereinbarung eines Erfolgshonorars unzulässig.
Beispiel 46: Abrechnung mit dem Auftraggeber bei eingeschränkter Beiordnung
Der in Düsseldorf wohnende Kläger klagt vor dem AG Köln. Ihm wird sein Düsseldorfer Prozessbevollmächtigter beigeordnet, allerdings zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk Köln niedergelassenen Anwalts.
Da es im Gerichtsbezirk des AG Köln keine auswärtigen Anwälte gibt, erhält der Düsseldorfer Anwalt keine Reisekosen aus der Landeskasse.
Er kann diese aber mit dem Mandanten abrechnen (Entfernung: 40 km).
1. |
Fahrtkosten Pkw, Nr. 7003 VV, |
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33,60 EUR |
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2 × 40 km × 0,42 EUR/km |
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2. |
Tage- und Abwesenheitsgeld, Nr. 7005 Nr. 3 VV |
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30,00 EUR |
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Zwischensumme |
63,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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12,08 EUR |
Gesamt |
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75,68 EUR |
Nach der Gegenauffassung könnte der Anwalt die Reisekosten nur im Rahmen des § 50 RVG geltend machen oder im Wege der Kostenerstattung gegen den Gegner nach § 126 ZPO.