Rz. 17

Nach § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnete Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse. Soweit er durch ein Gericht des Landes beigeordnet worden ist, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse; soweit er durch ein Gericht des Bundes beigeordnet worden ist, aus der Bundeskasse.

 

Rz. 18

Nach Eintritt der Fälligkeit hat der Anwalt nach § 55 RVG einen Festsetzungsantrag beim Gericht des ersten Rechtszugs einzureichen, auch, soweit die Vergütung für einen höheren Rechtszug beantragt wird. Soweit eine Vergütung nach Teil 3 VV begehrt wird, ist für die Festsetzung das Gericht zuständig, das derzeit mit der Sache befasst ist. Das kann auch ein Rechtsmittelgericht (sogar ein oberstes Bundesgericht) sein. Das Gericht entscheidet dann über den Festsetzungsantrag durch Beschluss.

 

Rz. 19

Soweit nach Wertgebühren abzurechnen ist (§ 2 Abs. 1 RVG), gelten für den Anwalt die Gebührenbeträge des § 13 RVG nur bis zu einer Wertstufe von 4.000,00 EUR. Darüber hinaus, also ab einem Wert von über 4.000,00 EUR, gelten lediglich die reduzierten Beträge des § 49 RVG. Der Anwalt kann dann nur die nach der Tabelle des § 49 RVG verminderten Gebührenbeträge gegenüber der Staatskasse abrechnen. Bei Werten von über 65.000,00 EUR erhöhten sich die Gebührenbeträge nicht mehr.

 

Beispiel 1: Abrechnung bei Prozesskostenhilfe (Wert bis 4.000,00 EUR)

Der vermögende Kläger klagt gegen den bedürftigen Beklagten auf Zahlung von 3.000,00 EUR. Der Beklagte erhält Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts. Es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der ein Vergleich geschlossen wird.

Beide Anwälte erhalten die gleichen Gebührenbeträge, da auch für den beigeordneten Anwalt bis zu einem Gegenstandswert von 4.000,00 EUR die Gebührenbeträge des § 13 RVG gelten.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   288,60 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG   266,40 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 13 RVG   222,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 797,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   151,43 EUR
Gesamt   948,43 EUR
 

Rz. 20

 

Beispiel 2: Abrechnung bei Prozesskostenhilfe (Wert über 4.000,00 EUR)

Der vermögende Kläger klagt gegen den bedürftigen Beklagten auf Zahlung von 8.000,00 EUR. Der Beklagte erhält Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts. Es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der ein Vergleich geschlossen wird.

Der Wahlanwalt des Klägers erhält die Gebühren aus den Beträgen des § 13 RVG:

 
I. Wahlanwalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   652,60 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG   602,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 13 RVG   502,00 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.777,00 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   337,63 EUR
Gesamt   2.114,63 EUR

Der beigeordnete Anwalt des Beklagten erhält dagegen die Gebühren nur aus den verminderten Gebührenbeträgen des § 49 RVG:

 
II. Beigeordneter Anwalt    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   412,10 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   380,40 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nr. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 49 RVG   317,00 EUR
  (Wert: 8.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.129,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   214,61 EUR
Gesamt   1.344,11 EUR
 

Rz. 21

 

Beispiel 3: Abrechnung bei Prozesskostenhilfe (Wert über 65.000,00 EUR)

Der vermögende Kläger klagt gegen den bedürftigen Beklagten auf Zahlung von 100.000,00 EUR. Der Beklagte erhält Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts. Es kommt zur mündlichen Verhandlung, in der ein Vergleich geschlossen wird.

Der Wahlanwalt des Klägers erhält die Gebühren aus den Beträgen des § 13 RVG:

 
I. Wahlanwalt
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 13 RVG   2.151,50 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 13 RVG   1.986,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
3. 1,0-Einigungsgebühr, Nrn. 1000 Nr. 1, 1003 VV, § 13 RVG   1.655,00 EUR
  (Wert: 100.000,00 EUR)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 5.812,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   1.104,38 EUR
Gesamt   6.916,88 EUR

Der beigeordnete Anwalt des Beklagten erhält dagegen die Gebühren nur aus den verminderten Gebührenbeträgen des § 49 RVG, die sich jetzt aus der letzten Stufe "über 50.000,00 EUR" ergeben, also faktisch aus der Stufe "bis 65.000,00 EUR" des Wahlanwalts. Höhere Beträge als 50.000,01 EUR spielen im Rahmen der PKH/VKH keine Rolle:

 
II. Beigeordneter Anwalt    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, § 49 RVG   856,70 EUR
  (Wert: über 50.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, § 49 RVG   790,80 EUR
  (Wert: über 50.000,00 EUR)    
3. 1,0...

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