Rz. 14

Muster 3.3: Vergütungsvorschussrechnung

 

Muster 3.3: Vergütungsvorschussrechnung

_________________________ Auftraggeber

_________________________ (Anschrift)

_________________________

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Ereignis vom _________________________

_________________________ (Anrede),

die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir vorschussweise vorläufig wie folgt zu berechnen:

Vergütungsrechnung

– Vorschussrechnung §§ 1, 9 RVG 1 –

Name des Mandanten

wegen Ereignis vom _________________________

Rechnungsnummer: _________________________

Leistungszeitraum: _________________________

Steuernummer: _________________________

 
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG 200,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG 165,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG2 165,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Auslagenpauschale für Aktenversendung3 12,00 EUR
Zwischensumme (netto) 562,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 106,78 EUR
Gesamtbetrag 668,78 EUR

Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________ auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 15

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.3

Fußnote 1

Die Gebühren werden hier vorschussweise in Rechnung gestellt. Insofern ist es wichtig, dass die Vergütungsvorschussrechnung als solche auch klar ausgewiesen wird.

 

Rz. 16

 

Hinweis

Die Gebühren können in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich in Samimi, AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 7 Rn 22.

 

Rz. 17

Fußnote 2

Für die Entstehung der Gebühr genügt auch die Mitteilung an die Ermittlungsbehörde, dass der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren daraufhin eingestellt wird.

 

Rz. 18

Fußnote 3

Für die Aktenübersendung stellen Behörden/Gerichte 12 EUR pauschal in Rechnung. Die Auslagenpauschale unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BGH Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, zfs 2011, 402).

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