Rz. 14
Muster 3.3: Vergütungsvorschussrechnung
Muster 3.3: Vergütungsvorschussrechnung
_________________________ Auftraggeber
_________________________ (Anschrift)
_________________________
Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben
Ereignis vom _________________________
_________________________ (Anrede),
die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir vorschussweise vorläufig wie folgt zu berechnen:
Vergütungsrechnung
– Vorschussrechnung §§ 1, 9 RVG 1 –
Name des Mandanten
wegen Ereignis vom _________________________
Rechnungsnummer: _________________________
Leistungszeitraum: _________________________
Steuernummer: _________________________
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG | 200,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG | 165,00 EUR |
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG2 | 165,00 EUR |
Entgelt für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
Auslagenpauschale für Aktenversendung3 | 12,00 EUR |
Zwischensumme (netto) | 562,00 EUR |
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG | 106,78 EUR |
Gesamtbetrag | 668,78 EUR |
Ich darf Sie höflich auffordern, den Rechnungsbetrag bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________ auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Rz. 15
Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.3
Fußnote 1
Die Gebühren werden hier vorschussweise in Rechnung gestellt. Insofern ist es wichtig, dass die Vergütungsvorschussrechnung als solche auch klar ausgewiesen wird.
Rz. 16
Hinweis
Die Gebühren können in Höhe der jeweiligen Mittelgebühr in Ansatz gebracht werden. Eine ausführliche Darstellung findet sich in Samimi, AnwaltFormulare Rechtsschutzversicherung, 4. Aufl., § 7 Rn 22.
Rz. 17
Fußnote 2
Für die Entstehung der Gebühr genügt auch die Mitteilung an die Ermittlungsbehörde, dass der Mandant von seinem Schweigerecht Gebrauch macht und das Verfahren daraufhin eingestellt wird.
Rz. 18
Fußnote 3
Für die Aktenübersendung stellen Behörden/Gerichte 12 EUR pauschal in Rechnung. Die Auslagenpauschale unterliegt der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BGH Urt. v. 6.4.2011 – IV ZR 232/08, zfs 2011, 402).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen