Rz. 58

Muster 3.12: Abschlussrechnung Verkehrsstrafsache

 

Muster 3.12: Abschlussrechnung Verkehrsstrafsache

_________________________ Auftraggeber

_________________________ (Anschrift)

Unser Zeichen: _________________________ Bitte immer angeben

Ereignis vom _________________________

_________________________ (Anrede),

die Kosten meiner Inanspruchnahme erlaube ich mir wie folgt zu berechnen:

Vergütungsrechnung

Name des Mandanten _________________________

wegen Ereignis vom _________________________

Rechnungsnummer: _________________________

Leistungszeitraum: _________________________

Steuernummer: _________________________

 
Grundgebühr gem. Nr. 4100 VV RVG1 240,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4104 VV RVG2 198,00 EUR
67 Fotokopien gem. Nr. 7000 1a VV RVG3 27,55 EUR

Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG4

Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG5

20,00 EUR

198,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG (Verhandlungstag am _________________________)6 330,00 EUR
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG7 165,00 EUR
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG8 20,00 EUR
Auslagenpauschale für Aktenversendung 12,00 EUR
Zwischensumme (netto) 1.210,55 EUR
Vorschusszahlung vom _________________________ (netto) – 562,00 EUR
Zwischensumme (netto) 648,55 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 123,22 EUR
Gesamtbetrag 771,77 EUR

Oder alternativ bei Ratenzahlungsantrag:

 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 4204 VV RVG9 198,00 EUR
Entgelt für Post- u. Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG10 20,00 EUR
Zwischensumme (netto) 218,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 41,42 EUR
Gesamtbetrag 259,42 EUR

Ich darf Sie höflich auffordern, die Rechnungsbeträge bei Gelegenheit, jedoch bis spätestens zum _________________________, auf mein o.a. Kanzleikonto anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 59

Erläuterungen der Fußnoten in Muster 3.12

Fußnote 1

Der Rechtsanwalt enthält insgesamt einmal für die erstmalige Einarbeitung in den Fall die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG, unabhängig davon, in welchem Verfahrensabschnitt die erstmalige Einarbeitung erfolgte. Die Grundgebühr beträgt mindestens 40 EUR bis maximal 360 EUR.

 

Rz. 60

Fußnote 2

Für das vorbereitende Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrages auf Erlass des Strafbefehls bei Gericht gem. Nr. 4104 VV RVG. Die Mindestgebühr liegt bei 40 EUR, die Höchstgebühr bei 290 EUR. Die Mittelgebühr bemisst sich demnach auf 165 EUR.

 

Rz. 61

Fußnote 3

Die Fertigung von Kopien wird mit der Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV RVG abgegolten. Die ersten 50 Seiten betragen jeweils 0,50 EUR und ab 50 Seiten beträgt jede weitere 0,15 EUR.

 

Rz. 62

Fußnote 4

Erfreulicherweise hat der Gesetzgeber nunmehr auch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das sich anschließende gerichtliche Verfahren klarstellend formuliert, dass es sich hierbei um verschiedene Angelegenheiten handelt, so dass die Postentgeltpauschale zweimal anfällt (vgl. § 17 Nr. 10 RVG).

 

Rz. 63

Fußnote 5

Für den ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht entsteht die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4106 VV RVG, in Höhe von mindestens 40 EUR bis höchstens jedoch 290 EUR, die Rahmenmitte liegt bei 165 EUR.

 

Rz. 64

Fußnote 6

Die Terminsgebühr gem. Nr. 4108 VV RVG bewegt sich zwischen 70 EUR bis 480 EUR. Die Mittelgebühr beläuft sich auf 275 EUR.

 

Rz. 65

Fußnote 7

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4141 VV RVG gehört zu den zusätzlichen Gebühren. Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so erhält der Rechtsanwalt die zusätzliche Gebühr.

 

Rz. 66

Wird das Verfahren vorläufig eingestellt und die endgültige Einstellung von einer Zahlung des Mandanten abhängig gemacht, entsteht nach erfolgter Zahlung und nach der endgültigen Verfahrenseinstellung auch die zusätzliche Gebühr gem. Nr. 4141 VV RVG, wenn dadurch eine weitere Hauptverhandlung vermieden werden konnte.

 

Rz. 67

Fußnote 8

Vgl. die Ausführungen oben (siehe Rdn 62).

 

Rz. 68

Fußnote 9

Die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4204 VV RVG gehört zu den Gebühren der Strafvollstreckung. Diese entsteht nun in Höhe von mindestens 30 EUR bis maximal 300 EUR. Die Mittelgebühr beträgt demnach 165 EUR.

 

Rz. 69

Fußnote 10

Die Tätigkeit in der Strafvollstreckung ist eine gesonderte Angelegenheit. Daher kann die Post- und Telekommunikationspauschale auch für den Ratenzahlungsantrag gem. Nr. 7002 VV RVG berechnet werden.

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