Rz. 14
Im Gegensatz zu dem bis zum 31.7.2013 geltenden eigenständigen Gebührenrahmen von 20 bis 150 EUR (Festgebühr 68 EUR) wird nunmehr – ebenso wie bei den VV 1005 bis 1006 – die Höhe der Einigungsgebühr an die jeweilige Verfahrensgebühr gekoppelt.
Rz. 15
Mit der Ankoppelung an die Verfahrensgebühr soll die Höhe der Einigungsgebühr an die Höhe der zusätzlichen Gebühr der VV 4141 angeglichen werden, die sich ebenfalls nach der betreffenden Verfahrensgebühr richtet. Da die Einigungsgebühr letztlich demselben Zweck dient wie die zusätzliche Gebühr, nämlich eine Belohnung zu schaffen für den Anwalt, das Verfahren zu beenden und dem Gericht Arbeit zu ersparen, soll die Höhe der Einigungsgebühr an die Höhe der zusätzlichen Gebühr der VV 4141 angeglichen werden.
Rz. 16
Im Gegensatz zu VV 4141 soll jedoch nicht stets die Rahmenmitte – also die Mittelgebühr – angenommen werden, sondern es soll auf die konkret abgerechnete Verfahrensgebühr abgestellt werden. Dies soll auch – wie bei den geänderten VV 1005 ff. – dem Umstand Rechnung tragen, dass sich der Beitrag des Anwalts an der Einigung mit den Kriterien des § 14 Abs. 1 nur schwer bewerten lässt. Der Gesetzgeber nimmt daher auch ausdrücklich auf die dortige Begründung Bezug. Dies führt hinsichtlich der Einigungsgebühr zwar zu einer überdurchschnittlichen Erhöhung, die aber wegen des angestrebten Zwecks gut vertretbar erscheint.
Rz. 17
Im Einzelnen richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr nach folgenden Verfahrensgebühren:
▪ |
im Sühneverfahren bis zur Erhebung der Privatklage nach VV 4104, |
▪ |
im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Amtsgericht nach VV 4106, |
▪ |
im Berufungsverfahren nach VV 4124, |
▪ |
im Revisionsverfahren nach VV 4130. |
Rz. 18
Beispiel: Der Anwalt wird mit einer Privatklage beauftragt. Im Sühnetermin wird ein Vergleich geschlossen. Ausgegangen werden soll von der Mittelgebühr.
Neben der Grundgebühr (VV 4100) und Verfahrensgebühr der VV 4104 entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 4147. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich dabei nach der Höhe der Verfahrensgebühr.
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4104 |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4102 |
|
187,00 EUR |
4. |
Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4104 |
|
181,50 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
790,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
150,10 EUR |
Gesamt |
|
940,10 EUR |
Rz. 19
Beispiel: Der Anwalt wird erstmals mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Körperverletzung beauftragt. Im Hauptverhandlungstermin wird ein Vergleich geschlossen, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen.
Neben der Grundgebühr (VV 4100), der Verfahrensgebühr nach VV 4106 und der Terminsgebühr nach VV 4108 entsteht eine Einigungsgebühr nach VV 4147. Ausgehend von den Mittelgebühren ist wie folgt zu rechnen.
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
|
181,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
|
302,50 EUR |
4. |
Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4106 |
|
181,50 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
905,50 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
172,05 EUR |
Gesamt |
|
1.077,55 EUR |
Rz. 20
Soweit die Verfahrensgebühr höher als die Mittelgebühr ausfällt, ist auch die Einigungsgebühr entsprechend höher anzusetzen.
Rz. 21
Beispiel: Der Anwalt wird erstmals mit der Verteidigung in einer Privatklage wegen Körperverletzung beauftragt. Im Hauptverhandlungstermin wird nach umfangreicher Beweisaufnahme ein Vergleich geschlossen, nach dem der Angeklagte sich beim Privatkläger entschuldigt und sich verpflichtet, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Aufgrund der umfangreichen Hauptverhandlung soll von einer überdurchschnittlichen Verfahrensgebühr ausgegangen werden (30 % über Mittelgebühr).
Jetzt ist nicht nur die Verfahrensgebühr nach VV 4106 höher anzusetzen, sondern auch die Einigungsgebühr nach VV 4147. Die Höhe der Einigungsgebühr richtet sich dabei nach der Höhe der Verfahrensgebühr, also auch 30 % über der Mittelgebühr.
1. |
Grundgebühr, VV 4100 |
|
220,00 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106 |
|
235,95 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108 |
|
302,50 EUR |
4. |
Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4106 |
|
235,95 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.014,40 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
192,74 EUR |
Gesamt |
|
1.207,14 EUR |
Rz. 22
Ein eventueller Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4) bleibt außer Betracht.
Rz. 23
Beispiel: Wie vorangegangenes Beispiel (siehe Rdn 21; die Sache ist durchschnittlich; jedoch befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß.
Zwar entsteht jetzt nach VV Vorb. 4 Abs. 4 eine höhere Verfahrensgebühr; die zusätzliche Gebühr richtet sich jedoch nach der Höhe einfachen Verfahrensgebühr.
1. |
Grundgebühr, VV 4100, 4101 |
|
269,50 EUR |
2. |
Verfahrensgebühr, VV 4106, 4107 |
|
221,50 EUR |
3. |
Terminsgebühr, VV 4108, 4109 |
|
368,50 EUR |
4. |
Einigungsgebühr, VV 1000, 4147, 4106 |
|
181,50 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.061,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteue... |